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Firmengründung in den USA    

         Teil I                                                             Teil II

Das Vertrauen des Auslandes in die wirtschaftliche und politische Stabilität der Vereinigten Staaten sind nur der auslösende Beweggrund für viele international tätige Unternehmen und Vermögensverwalter, von Amerika aus zu agieren. So sind es insbesondere die Kreativität der Kapitalmärkte, das riesige Verbraucherpotential (mit den NAFTA Ländern Mexico und Kanada zusammen 560 Millionen Menschen), aber natürlich auch die freiheitlich orientierte (Steuer-) Gesetzgebung, die die USA  traditionell so unternehmerfreundlich gemacht haben. 
  

Nachstehend finden Sie eine Übersicht zum Beratungsangebot der S & C. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch zu Verfügung.
 
1. Gesellschaftsrecht 

2. Beteiligungserwerb und Gemeinschaftsunternehmen

3. Bank- und Finanzfragen 

4. Steuerrecht 

5. Immobilienfragen 

6. Einwanderungs- und Visumsfragen  

7. Informations-, Technologie- und Medienrecht

8. Vertrags- und Handelsrecht 

9. Yachten und Flugzeuge  

10. Was ist ein TRUST?


1. Gesellschaftsrecht 

Kapital- und Personengesellschaften: Gründungen, Strukturberatung, Kapitalveränderungen, Finanzierungsmethoden, Reorganisationen, Fusionen, Familiengesellschaften, jeweils einschließlich steuerlicher und erbrechtlicher Aspekte. 
  
2. Beteiligungserwerb und Gemeinschaftsunternehmen 
  
Unternehmenskauf und -verkauf, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, Venture Capital, Initial Public Offerings (IPOs), Management Buy-Outs, Gemeinschaftunternehmen, jeweils einschließlich steuerlicher Aspekte. 
  
3. Bank- und Finanzfragen 
  
Kredite und Kreditsicherheiten, Wertpapiere und Derivate, Finanzinnovationen, Börsen- und Kapitalmarktrecht, Bankaufsichtsrecht 
  
4. Steuerrecht 
  
Unternehmensbesteuerung und internationale Steuerplanung, steuerliche Betreuung privater Großvermögen, Doppelbesteuerungsabkommen, Ertrag-, Substanz- und Verkehrssteuern, Trusts 
  
5. Immobilienfragen 
  
Grundstückskauf- und Projektverträge, Immobilienfinanzierungen, Bauverträge, gewerbliche Mietverträge 
  
6. Einwanderungs- und Visumsfragen 
  
Vorübergehender Aufenthalt, Daueraufenthalt (Green Card), Handels- und Investorenvisa 
  
7. Informations-, Technologie- und Medienrecht 
  
Computerecht, Telekommunikations, Medienrecht, Fragen des Technologietransfers, Lizenzvertragsrecht 
  
8. Vertrags- und Handelsrecht 
  
Allgemeines Vertragsrecht, Vertriebsverträge, Franchising, Kooperationen, Zulieferverträge 
  
9. Yachten und Flugzeuge 
  
Yachten: Kaufvertrag, Bareboat- und Time-Charterveträge, Bauverträge, Architektenverträge, Besatzungsmanagement, Registrierung im Zusammenhang mit geeigneter Steuerplanung; Flugzeuge: 
amerikanische N - Registrierung 

Darüber hinaus betreuen die Mitarbeiter der S & C, Inc.  Sie auf Wunsch umfassend in allen praktischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Errichtung einer Präsenz in den USA: 

Relocation, Kontoeröffnung und Aufbau einer persönlichen Bankbeziehung zwecks Erreichen der amerikanischen "Bonität" (von großer Bedeutung für örtliche Kreditkarten, Leasing- und Mietverträge), 

Beantragung einer "Social Security Number", Zugang zu renommierten Business Club und viele Dinge, die zunächst unwichtig erscheinen, in der amerikanischen Praxis jedoch große Bedeutung erlangen können.


  •   Visumsfragen bei geschäftlichen Aktivitäten
  • in den USA
  •  
  • Die USA sind das klassische Einwanderungsland, das auf viele Menschen großen Reiz ausübt. Wer sich selbst mit diesem Gedanken beschäftigt oder Geld dort anlegen möchten, sollte sich unbedingt im Vorwege gründlich über das Einwanderungsrecht informieren. 

    Das Einwanderungsrecht unterscheidet zwei verschiedene Personengruppen: 
      
    - Ausländer mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung (sog. "Green Card") 
      
    - Ausländer mit einem Visum, jedoch ohne Daueraufenthaltsberechtigung. 
      
    Die Daueraufenthaltsgenehmigung erlaubt dem Ausländer, für unbestimmte Zeit in den USA zu wohnen und zu arbeiten; dagegen ist die Aufenthaltsdauer ohne Green Card  begrenzt. 
      
    Jedes Visum ist, abhängig von seiner jeweiligen Kategorie, zeitlich begrenzt. Jedermann zugänglich ist der Besucher - Status: 
      
    -  das B - 1, das zeitlich beschränkte Geschäftsvisum, im allgemeinen mit einer Höchstdauer von sechs Monaten; es kann in den USA verlängert werden. 
      
    -  das B - 2, das zeitlich beschränkte Touristenvisum, mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten, es kann ebenfalls um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden. 
      
    -  das Visa - Waiver, eine Art  Befreiung von der allgemein gültigen Visumspflicht für Angehörige zahlreicher Staaten (z.B. Deutschland), das bei der Einreise in die USA für maximal neunzig Tage ausgegeben wird. Das Visa - Waiver kann nicht verlängert oder geändert werden.   
      
    Von praktischer Bedeutung sind insbesondere das E-1 (Im- und Export, Austausch von Dienstleistungen) oder das E-2 (Investorenvisum). Der Antragsteller muß zwischen den USA und seinem Heimatland entweder Handel betreiben oder Dienstleistungen austauschen (sog. "Treaty Trader") oder eine erhebliche ("substantial") Investition in einen bestehenden Betrieb vornehmen oder diesen gründen. Er muß mindestens 
    51 % des Unternehmens besitzen und ihn leiten (sog. "Treaty Investor") . 
      
    Man kann ein E-1 oder E-2 Visum nur beantragen, wenn man Staatsangehöriger bestimmter Länder ist, zu denen fast alle europäischen Länder gehören. 
      
    Es ist nicht möglich, über die E-1/E-2 Visa eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten, egal wie erfolgreich das Geschäft geführt wird. In diesem Fall müssen andere Wege untersucht werden und deren Voraussetzungen erfüllt werden. 
      
    Ein Antrag auf Erteilung der Daueraufenthaltsgenehmigung ist in folgenden Fällen erfolgreich: 
      
    -  bei der Heirat mit einem amerikanischen Bürger oder einem Ausländer mit einer Green Card, 
      
    -  bei bestimmten Fachkräfte, für die eine besondere Nachfrage besteht und 
      
    -  für gefragte Berufsgruppen oder auch bei Investitionen von mindestens $500.000 und der Schaffung von 10 Arbeitsplätzen.

      Quarter

     

    Wenn ein Ehepartner mit gefragten oder bestimmten fachlichen Qualifikationen eine Green Card erhält, kommt die gesamte Familie in deren Genuß. 
      
    Ein für deutsche Geschäftsleute wichtiges Visum ist das L-1 Visum, das die spätere Beantragung der Green Card erheblich erleichtert. Seine Voraussetzungen sind: 
      
    -  Der Antragsteller muß in den letzten drei Jahren vor seinem Antrag mindestens für ein Jahr als leitender Angestellter im Heimatbetrieb gearbeitet haben (oder dessen Inhaber sein), 
      
    -  das deutsche Unternehmen muß einen Betrieb in den USA kaufen oder gründen. Beide Betriebe müssen von derselben Person geführt werden, können aber verschiedene Branchen angehören. 
      
    -  Sie müssen aktiv und gewinnbringend sein. 
      
    -  Der Antragsteller wird vom heimatlichen Betrieb in die Tochter-/Schwesterfirma in den USA versetzt, um dort eine leitende Stellung zu übernehmen.. 
      
    -  Seine Familie kann in den USA wohnen. Die Kinder können die Schule besuchen. 
      
    Das L-1 Visum ist zunächst zeitlich begrenzt, kann aber unter Einhaltung dieser Voraussetzungen zu einer Daueraufenthaltsgenehmigung führen. Sie kann erst dann beantragt werden, wenn das amerikanische Unternehmen mindestens ein Jahr erfolgreich tätig gewesen ist. Der Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung ist ausschlaggebend. Danach muß man mit einer Wartezeit von ca. sechs Monaten rechnen. Ein L-1 Visum wird in diesem Fall ersetzt. Der Antragsteller kann während der Bearbeitung der Daueraufenthaltsgenehmigung nicht in den USA arbeiten. Wichtig ist auch, daß er nach Erhalt der (dauerhaften) Green Card jedes oder beide der Unternehmen auflösen kann ohne dadurch seine Daueraufenthaltsgenehmigung zu verlieren. Seit mehreren Jahren gibt es das sogenannte Eine-Million-Dollar-Visum. Dafür ist eine Investition von $ 1.000.000,- und die Schaffung von zehn Angestellter innerhalb von zwei Jahren erforderlich. In bestimmten Fördergebieten (zu denen kurioserweise u.a. auch Miami Beach gehört) muß "nur" eine halbe Million Dollar investiert werden. Wenn der Anleger sich zu diese Engagement verpflichtet, bekommt er zuerst eine vorläufige Daueraufent-haltsgenehmigung, die erst nach ca. zwei Jahren endgültig erteilt wird, der Investor sein Vorhaben realisiert hat, der Betrieb in diesen zwei Jahren aktiv ist und zehn Angestellte beschäftigt werden. 
      
    Jeder, der sich damit befaßt, mittel- und längerfristig in den USA zu arbeiten und zu leben, sollte sich über das amerikanische Steuerwesen (Einkommensteuer, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer) besonders eingehend informieren. Als ausländischer Anleger muß er über seine Rechte und Pflichten in den USA Bescheid wissen. 
      
    Hierzu gibt es zahlreiche interessante und steueroptimierende Gestaltungsmöglichkeiten, die die S & C Inc., Inc. seit Jahren entwickelt und realisiert hat.


     

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