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Buy and CharterKapital für
Luxus-Yachten - Luxus-Yachtcharter
- Yachtmakler
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Was ist im Erbfall zu tun?I. Einführung 2
TEIL-CHARTER 4
II. BETEILIGTE 4
Beratung und Vorplanung 4
Ihr Gewerbebetrieb 5
Kauf der Yacht 5
Transport der Yacht 5
Betreuung der Yacht und der Kunden 5
Prinzip Arbeitsteilung 6
Steuerberater 7
Versicherung 7
Zusammenfassung 7
Rechtsform des Voll-Charter-Betriebes 8 Vorteil:
Nachteil: 8
Eigentumsfrage 8
Register und Flagge, Charterlizenz 9
EG‑Binnenmarkt 9
Einsatz in Portugal 10
Ein hochinteressanter Hinweis: 10
Einsatz in Italien 11
Einsatz in Kroatien 11
Einsatz in den Niederlanden 12
4 STEUERLICHE GRUNDLAGEN 12
Das Finanzamt 13
Hürdenlauf beim Finanzamt 13
Steuerlicher Totalgewinn 14
Abschreibungen (AfA) 15
Gewerbebetrieb nur im Ausland 15
Eigennutzung 15
Veräußerungsgewinn bei Betriebsauflösung 15
Betriebsausgaben 16
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer 17
Steuerliche Grundlagen im Ausland 17
Spanien (Balearen) 17
In Portugal 18
Italien 18
Holland/Niederlande 18
5 DAS RICHTIGE SCHIFF 19
Der richtige Schiffstyp 19
Die richtige Ausrüstung 19
Die richtige Schiffsgröße 20
Bestand und Bedarf an Charteryachten, Charternachfrage 21
6 DIE FINANZIERUNG 21
Sicherheiten ‑ Persönliche Bonität 21
Finanzierungsvermittlung 22
Fester oder variabler Zins? 22
Zwischenfinanzierung der Mehrwertsteuer 22
7 Chancen und Risiken 22
Einnahmen 22
Kosten 22 9 DER NÄCHSTE SCHRITT 23 I. Einführung
Das Geschäftskonzept informiert über Chancen und Risiken bei Kauf und Vercharterung
einer Yacht und die damit verbundenen Themen.
Eine einzige Woche Vercharterung einer Segelyacht gegen Bezahlung bringt einen
bestimmten Geldbetrag ein, welcher zur Bezahlung der Betriebskosten einer Segelyacht verwendet werden
kann, also die Gesamtaufwendungen für Versicherung, Liegeplatz, Unterhalt und Reparaturen mindert.
Mehrere Wochen bezahlte Vercharterung bringen naturgemäß einen größeren Beitrag zur
Kostendeckung. Ab einer bestimmten, rechnerischen Anzahl vercharterter Wochen reichen die Einnahmen
eventuell sogar aus, um eine komplette Abdeckung der Betriebskosten des Schiffes, oder gar einen
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu erreichen.
Schon noch dieser sehr einfachen "Weisheit' sollte sich der Leser einige Gedanken
darüber machen, welche ganz persönlichen Ziele er mit einem Engagement im Bereich Yachtcharter
verfolgt:
Ø
Will er das Schiff nur gelegentlich verchartern, um die Betriebskosten der Yacht zu
senken?
Ø
Oder will er mit dem Schiff Gewinne erwirtschaften?
Ø
spielen auch steuerliche Überlegungen eine Rolle?
Die
gelegentliche Vercharterung
ist recht unproblematisch. Dem Kauf einer hochwertigen Marken‑Yacht steht nichts im
Wege. Wenn doch, macht eine gesunde Finanzierung den Weg frei. Entsprechende Kooperationsverträge mit
seriösen Partnern für den Einsatz und die Betreuung des Schiffes im bevorzugten Revier und ein
Agenturvertrag mit uns für die individuell gewünschte Wochenauslastung der Yacht werden ohne größere
Anstrengung zu dem gewünschten Resultat eines Beitrages zu oder der Deckung der Betriebskosten
führen. So ist der relativ sorgen‑ und kostenminimierte Besitz einer Segelyacht durchführbar und es
bleibt reichlich Zeit, das schöne Schiff selbst zu genießen.
Jedoch muß in diesem Fall klar gesagt werden:
Unternehmerische Ziele (Betriebswirtschaftliche Gewinne, Verlustzuweisungen) können in dieser
Einsatzvariante nicht verfolgt werden. Die im Kaufpreis der Yacht enthaltene
Vorsteuer (16%) kann aber erstattet werden,
Es
handelt sich bei dieser Variante nicht um einen Gewerbebetrieb aus steuerlicher Sicht. Demzufolge
können auch keine über die Betriebskostenreduzierung bzw. Deckung hinausgehenden Überlegungen
(Verlustzuweisungen) angestellt werden. Die im jeweiligen Einsatzland gültigen steuerlichen
Bestimmungen sind jedoch einzuhalten, und eventuell über die Kostendeckung hinausgehende Einnahmen
sind privat zu versteuern.
Siehe
hierzu auch Abschnitt Nr. 4 „Steuerliche Grundlagen
“
Die Gründung und Führung eines Gewerbebetriebes mit all seinen Aufgaben und
Pflichten benötigt diese Variante jedoch nicht.
Eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Charteryachten in den verschiedenen Revieren wird in dieser
Einsatzvariante erfolgreich und problemlos betrieben.
Es muß jedoch schon an dieser Stelle ein Hinweis Platz finden:
Wo Chancen sind (Einnahmen) können auch Risiken auftreten. In diesem Zusammenhang sei
an den ‑ Gott sei Dank beendeten ‑ Jugoslawienkrieg erinnert. Eine Garantie für das Eintreten der
gewünschten Ziele am gewünschten Ort kann daher Seriöserweise von niemandem ausgesprochen werden.
Als Fazit kann jedoch festgehalten werden, daß die gelegentliche Vercharterung mit
dem Ziel der Kostenreduzierung oder Kostendeckung ein recht einfacher, unproblematischer Weg für den
künftigen Yachteigner ist, ein schönes Schiff zu besitzen und zu nutzen, ohne jedes Jahr die nicht
unerheblichen Betriebskosten zusätzlich "aus der Tasche" aufwenden zu müssen.
Ganz anders liegen die Dinge, wenn eine Yacht zum Zwecke der
gewerblichen Voll-Vercharterung eingesetzt werden
soll: Zu Beginn muß Klarheit darüber geschaffen werden, daß es sich hier um eine unternehmerische
Aktivität handelt. Unternehmer sein, bedeutet aber ganz sicher aktive Mitarbeit des Unternehmers
nicht nur in der Vorplanung und während der Gründungsphase, sondern auch im laufenden
Geschäftsbetrieb. Unternehmer sein bedeutet aber auch, sich Klarheit darüber zu verschaffen, daß es
in der Natur einer unternehmerischen Betätigung liegt, Risiken einzugehen, um Chancen wahrnehmen zu
können. Kein Unternehmer der Welt kann erwarten, daß ihm Garantien für den Erfolg seines Engagements
gegeben werden.
Aus diesem Grunde wird jeder vernünftige Unternehmer bemüht sein, seine Risiken genau
abzuschätzen, und soweit wie irgend möglich einzugrenzen, abzusichern und damit überschaubar zu
halten.
Hier bietet die gewerbliche Voll-Vercharterung einige besonders interessante
Komponenten zur Eingrenzung des Risikos bei Wahrung der Chancen. Durch die arbeitsteilige
Organisationsstruktur wird dem Unternehmer die Möglichkeit geboten, Fachbetriebe für die
unterschiedlichen Aufgaben in der Voll‑Vercharterung einzusetzen.
So wird der Unternehmer selbst wohl keine eigene Betreuungs- und Servicefirma im
Ausland für sein Schiff gründen. Ebenso wird er sicher keine eigene Großagentur gründen, die ihm
Kunden fürs ein Schiff verschafft. Dies wäre ganz sicher unwirtschaftlich.
Durch die Auswahl der geeigneten Partner für die unterschiedlichen Aufgaben wird eine
wesentliche unternehmerische Aufgabe gelöst, und durch Abschluß der passenden Kooperationsverträge
stellt der Unternehmer die ersten Weichen zum Erfolg. In neudeutscher Wirtschaftssprache nennt man
das auch "Outsourcing".
Es gibt aber auch Dinge, die nicht "out-ge-sourced" werden
können, und durch eigene unternehmerische Aktivität geleistet werden müssen:
Ganz sicher wird sich der Unternehmer um sein Wirtschaftsgut Schiff kümmern müssen. Er
wird mehrmals im Jahr am Einsatzort überwachen müssen, ob die beauftragte Servicefirma die
anfallenden Arbeiten im technischen und optischen Bereich optimal erfüllt. Dabei ist konstruktive
Kritik nicht nur notwendig, sondern ausdrücklich erwünscht.
Er wird engen Kontakt mit seiner Buchungsagentur halten müssen, denn vom
Buchungsergebnis hängt ganz wesentlich der wirtschaftliche Erfolg seines Betriebes ab. Um ein
optimales Buchungsergebnis zu erreichen, wird zusätzlich eigene Aktivität in der Kundengewinnung
empfohlen, Dazu gehört die Schaltung gelegentlicher Anzeigen div. Magazinen und die daraus eventuell
folgende Bearbeitung von Kundenanfragen.
Last but not least unterliegt jeder Unternehmer der Pflicht zur Buchführung, die er
in den meisten Fällen vom Steuerberater seines Vertrauens erledigen läßt, Dennoch wird er dafür Sorge
tragen müssen, das alle Belege ordnungsgemäß zur Verbuchung vorgehalten werden. Auch seinen
Steuerberater wird er überwachen müssen, ob alle Steuererklärungen zeitgerecht abgegeben werden, denn
er ist dem Finanzamt gegenüber letztendlich selbst für die zeitgerechte Abgabe aller Erklärungen
verantwortlich.
Fazit: Ein Engagement im Bereich
Voll‑Vercharterung einer Segelyacht erfordert demnach neben zeitlichem Einsatz die Bereitschaft,
unternehmerische Risiken einzugehen. Auch das Finanzamt spielt bei jeder unternehmerischen Betätigung
eine bedeutende Rolle. Diese Rolle kann in der Anlaufphase eines Unternehmens durchaus als angenehm
empfunden werden, wenn der Unternehmer von seinem Recht des Vorsteuerabzuges Gebrauch macht, und das
Finanzamt die im Investitionsvolumen enthaltene Mehrwertsteuer, derzeit 16%, als Vorsteuer dem
Unternehmer zurückerstattet.
Eine angenehme Rolle spielt das Finanzamt auch dadurch, daß es dem Unternehmer
aufgrund des geltenden Steuerrechts gestattet, jährlich einen bestimmten Betrag vom Anfangswert
seiner Investition (AfA) als Ausgleich für den Wertverlust von seinen erzielten Einnahmen abzuziehen,
um damit weniger oder keine Steuern bezahlen zu müssen, oder anfangs sogar durch Ausgleich von
steuerlichen Anfangsverlusten mit anderen Einnahmen spürbare Steuerminderungen erwirken zu können.
Als unangenehm wird dann aber die Rolle des Finanzamtes empfunden, wenn es daran
geht, die in den Charter‑Einnahmen enthaltene Mehrwertsteuer sowie in späteren Jahren Steuern vom
Ertrag abführen zu müssen. Bevor es allerdings soweit kommt, muß damit gerechnet werden, daß einzelne
Finanzämter versuchen, dem Voll-Vercharterungsunternehmer einige Steine in den Weg zu legen.
Aufgrund der föderalen Struktur, die im Grundgesetz verankert ist, hat jedes einzelne
Finanzamt einen Ermessensspielraum. So kann es durchaus vorkommen, daß das Finanzamt in A‑Stadt dem
Unternehmer ohne weitere Rückfragen die Vorsteuer erstattet, und die Anfangsverluste anerkennt, In
B-Stadt dagegen unterstellt man dem "Unternehmer", daß es sich bei seinem Engagement um sog.
Liebhaberei handelt, die steuerlich unbeachtlich ist. In C‑Stadt dagegen geht man davon aus, daß der
"Unternehmer" keine Gewinnerzielungsabsicht habe.
Ob in A‑, B‑ oder C‑Stadt: Dem Finanzamt muß eine plausible und klar gegliederte
Unternehmenskalkulation vorgelegt werden, aus der eindeutig hervorgeht, daß das neu gegründete
Unternehmen Gewinne erwirtschaften wird. Wann die Gewinne eintreten, ist dabei wenig erheblich.
Entscheidend für eine steuerliche Anerkennung des Unternehmens ist aber in jedem Falle, daß die
kalkulierten Gewinne tatsächlich eintreten, auch wenn sie möglicherweise erst in der eventuellen
späteren Aufklärungsphase durch den begünstigten Veräußerungsgewinn eintreten.
Fazit: Es gibt
keine Garantie dafür, daß die gewünschten steuerlichen Überlegungen und Planungen (Vorteile)
eintreten, da sie in jedem Falle vom Erreichen des sogenannten "Steuerlichen Totalgewinn"
(Überschuß der
Einnahmen über die Ausgaben innerhalb der Gesamtlaufzeit unter Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes)
abhängen.
Der steuerliche Totalgewinn wird aber nicht nur vom Veräußerungsgewinn beeinflußt,
sondern ganz wesentlich auch von dem innerhalb der Laufzeit des Schiffes erreichten Buchungsergebnis,
Niemand kann jedoch eine Garantie dafür abgeben, daß die Auslastung im gewählten Einsatzgebiet immer
optimal sein wird. So kann auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in Deutschland und Europa für
Buchungsschwankungen innerhalb der Einsatzzeit des Schiffes sowohl im positiven, als auch im
negativen Sinne sorgen.
Es ist daher dringend von einem unternehmerischen Engagement im Bereich
Voll‑Vercharterung abzuraten, wenn der persönliche rechnerische Gesamterfolg unter Einbeziehung der
sonstigen, privaten oder anderen geschäftlichen Einkommenssituation
ausschließlich von dem Eintreten eventueller
steuerlicher Vorteile abhängt.
Nicht nur in diesem Zusammenhang ist bei einem Einsatz in der Vollcharter darauf zu
achten, daß sich die Gesamtkalkulation auch ohne jede steuerliche Betrachtung und ohne Einbeziehung
von eventuellen Subventionsvorteilen rechnet.
Zusammenfassend kann jedoch festgehalten werden, daß ein Engagement im Bereich Vercharterung ‑ ob
Teil‑ oder Vollvercharterung ‑ sicherlich einen hohen Beitrag zur Deckung der Betriebskosten einer
Yacht bietet. Im Idealfall – und EINFÜHRUNG das gilt für die meisten existenten Voll-Charter-Betriebe
‑sogar mit dem Segen des Finanzamtes,
HINWEIS: Das vorliegende Konzept bezieht sich überwiegend auf das umfangreichere, komplexere Thema der "Gewerblichen Voll‑Vercharterung", welches im folgenden mit dem Begriff
VOLL-CHARTER
bezeichnet wird. Demzufolge wird der Betreiber mit „Mit Eignerfirma" bezeichnet.
Zur
"Teil-Vercharterung" ist wegen der einfachen und klaren Voraussetzungen nur in geringerem Umfang
‑jedoch unter Ansprache der wesentlichen Faktoren ‑ Stellung genommen worden. Es wird in diesem
Konzept der Begriff
TEIL-CHARTER
verwendet, und der Betreiber als Mit
Eigner" bezeichnet.
II. BETEILIGTE
Beratung und Vorplanung
Mit über 11
Jahren Branchenerfahrung können wir Ihnen die Summe unserer langjährigen Erfahrungen ganz speziell
zum Thema KAUF & CHARTER einer Segelyacht unabhängig, kompetent und fachkundig weitergeben.
SAIL & CRUISE wird Sie vor diesem Hintergrund kompetent beraten und nicht nur Ihre
Vorplanung aktiv begleiten. Dabei wird ganz offen auf die Chancen, aber auch auf mögliche Risiken
hingewiesen.
Ihr
Gewerbebetrieb
Einer der ersten Schritte
ist die Gründung Ihres Gewerbebetriebes an Ihrem Wohnsitz.
(Nur für VOLL‑CHARTER) Das kann in der Rechtsform der
Einzelfirma (Z.B. Rainer Mustermann, Yachtcharter) mittels eines Formulars beim Ordnungsamt Ihres
Wohnsitzes gegen eine Gebühr von ca. DM erledigt werden. Es ist zu prüfen, ob eventuell andere
Rechtsformen vorteilhaft sind, z.B. die GBR für gewerbliche Eignergemeinschaften, oder die GmbH, die
GmbH & Co. KG oder die GmbH und "Still". Näheres zu den unterschiedlichen Rechtsformen der
Voll‑Charter‑Unternehmung.
siehe unter Nr, 3 :“Rechtliche Grundlagen“.
Es ist grundsätzlich aufgrund der später erläuterten Zusammenhänge
nicht notwendig, im Ausland
zusätzlich einen eigenen Gewerbebetrieb zu gründen
(außer Portugal).
Wenn dies aber ausdrücklich aufgrund persönlicher Überlegungen gewünscht wird, so
steht dem nichts im Wege. Allerdings ist es dann bei eigenem Gewerbebetrieb im Ausland notwendig, im
betreffenden Land eine Steuernummer sowie einen steuerlichen Repräsentanten für den Betrieb zu
bestimmen. Auch hierbei kann Unterstützung angeboten werden.
Kauf der Yacht
11 Jahre Erfahrung in der Beratung, in der Verkaufsabwicklung und besonders im
Service auch nach der Auslieferung des Schiffes qualifizieren unser Unternehmen SAIL & CRUISE als
Ihren seriösen und kompetenten Vertragspartner für den Kauf der Yacht. Wir sind von der jeweiligen
Werft dazu autorisiert und zugelassen.
(Siehe Kapitel "Das richtige Schiff")
Ihre Anzahlung wird durch uns
für die gesamte Bauzeit mittels Bankbürgschaft
einer deutschen Großbank abgesichert. Wir sind
auch in Verbindung mit der jeweiligen Werft Ihr Garantie‑Partner. So haben Sie die Sicherheit, daß
Ihre Investition von Anfang an mit seriösen Partnern begleitet und bearbeitet wird, und Ihr Kapital
während der Bauzeit des Schiffes jederzeit zu 100 % abgesichert ist,
Transport der Yacht
Siehe „Berufsverband Profi-Skipper International“
Es wird ein
erfahrener Yachtspediteur/Überführer beauftragt, nachdem Sie Ihrer unternehmerischen Aufgabe
nachgekommen sind, und verschiedene Angebote eingeholt haben. Diese vergleichen Sie mit dem Angebot
des von uns empfohlenen Hausspediteurs, dessen Arbeit (und dessen Preise) wir seit vielen Jahren zu
schätzen wissen. Den Transportauftrag/Überführung zum Zielort erteilt dann Ihr Betrieb. Klar, daß das
gute Stück während des gesamten Transportes über den Spediteur und über die spätestens im Augenblick
der Übernahme des Schiffes abzuschließende Yachtversicherung bestens versichert ist.
Betreuung der Yacht und der Kunden
Aus unserer
langjährigen Erfahrung ist eine klare Einsicht gewachsen: Das Essen schmeckt in dem Restaurant am
besten, in dem der Chef persönlich kocht! Will heißen: Die Qualität einer Charter‑Basis steht und
fällt mit der permanenten, persönlichen Anwesenheit des Inhabers. Daß ein und derselbe Inhaber nicht
gleichzeitig mehrere Charter‑Basen leiten und kontrollieren kann, liegt in der Natur der Sache.
Stellen Sie sich einmal vor, welche Qualifikations‑Profil der Leiter einer
Charterstation haben muß: Segelmacher, Reiseleiter, Motormechaniker, Buchhalter, Personalführer,
GFK‑Fachmann, Nautiker, Elektroniker, Elektriker, Kaufmann, Einkäufer, Holzfachmann, Organisator: Im
Resultat muß ein Stationsleiter dem Profil der "Eierlegenden Wollmilchsau" entsprechen, und schon
Franz‑Josef Strauß hat seinerzeit vergeblich versucht, selbige aus dem "Starfighter" zu machen. Die
Realität zeigt, daß es sowohl viele erstklassige Handwerker gibt, als auch hervorragende
Organisatoren und Kaufleute/Manager. Selten jedoch ist ein Mitarbeiter zu finden, der gleichzeitig
handwerkliche und kaufmännisch/organisatorische Qualifikationen in sich vereint.
Prinzip Arbeitsteilung
Aus dieser Erfahrung heraus
wird das arbeitsteilige Prinzip das erheblich effektivere sein: Der Inhaber kümmert sich um alle organisatorischen Aufgaben sowie persönlich um seine
Chartergäste, und kontrolliert seine Fachleute bei der Erledigung der technischen und handwerklichen
Aufgaben. Aus diesem Grunde haben wir für die Betreuung Ihrer Yacht und der Charterkunden in jedem
Revier einen uns seit vielen Jahren in der praktischen Zusammenarbeit vertrauten und in der Branche
renommierten Partner ausgewählt und für die weiteren Aufgaben gewonnen. Alle Service‑Firmen stehen im
Eigentum von Deutschen, Schweizern und Österreichern, die mit der Sorgfalt arbeiten, die die drei
Länder in der Welt für ihre Leistungsqualität berühmt gemacht haben. Diese logische Aufgabenstellung
ist für Ihren Erfolg wesentlich, so weiß der Chef vor Ort viel schneller und detaillierter Bescheid
über alle behördlichen Bestimmungen. Er überwacht sein Personal persönlich, und verhindert somit, daß
ungerechtfertigte Arbeiten zu Lasten der Schiffseigner ausgeführt, oder umgekehrt Arbeiten
unterlassen werden ‑ lebt er doch vom langfristigen Erfolg und vom Image seiner eigenen Firma. Eine
von angestelltem Personal oder von freien Mitarbeitern (siehe oben) geführte Kette von
Charterstationen wird niemals den Qualitätsmaßstab einer einzelnen, persönlich vom Inhaber geführten
Station erreichen.
Ein
Selbständiger ist darüber hinaus immer der Motiviertere. So wird erkennbar, daß der Service‑Vertrag,
welcher alle Modalitäten der Betreuung Ihrer Yacht und der Charterkunden vor Ort regelt,
Servicevertrag zwischen der jeweiligen Partnerfirma (dem Servicepartner) und Ihrem
VOLL‑CHARTER‑Betrieb dem Eigner abgeschlossen wird.
Für die Serviceverträge gibt es unterschiedliche Varianten, Am weitesten verbreitet und marktüblich
sind die beiden folgenden:
35-40 % Service-Partner / 65‑60
% Eignerfirma
Von den Netto‑Einnahmen laut Chartervertrag werden der Eignerfirma bzw. dem Eigner
des Schiffes in dieser Variante 65‑60 % pro Vertrag ausbezahlt. Aus diesen 65‑60 % bestreitet die
Eignerfirma (Der Eigner) die Kosten für Versicherung, Liegeplatz, anfallende Reparaturen, Bürokosten
sowie eventuelle Zinsen und Kapitalkosten. Der Service-Partner Sail & Cruise bestreitet aus den ihm
verbleibenden 35‑40 % die Agenturprovisionen (15‑20%) bzw. das eigene Marketing, die Betreuung des
Schiffes und der Kunden beim Ein‑ und Auscheck, sowie alle anderen Arbeiten, die mit dem Betrieb
einer erfolgreichen Charterbasis und einem guten Zustand der Schiffe zusammenhängen. (Ein‑ und
Auscheck, Routineunterhaltarbeiten wie Öl‑ und Filterwechsel, Reinigung, Instandhaltung, kleinere
Reparaturen, Behördengänge etc.) Einzelheiten sind im jeweiligen Servicevertrag geregelt,
50 % Service-Partner / 50 % Eignerfirma
Im Gegensatz
zu der vorigen Variante verbleiben der Eignerfirma des Schiffes zunächst zwar 10‑15 % weniger, dafür
sind aber dann in den 50 % für den Service-Partner Sail & Cruise die Kosten für den Liegeplatz
(Teilweise oder ganz, je nach Land), die Kosten für Wartung und Reparaturen sowie teils auch die
Kosten für die Versicherung des Schiffes enthalten, Einzelheiten regelt der jeweilige Servicevertrag.
Vereinzelt gibt es auch noch davon abweichende Vereinbarungen.
Die Variante 50%/50% wird nur für
VOLL
-
CHARTER angeboten.
Buchungsagentur(en)
Um das Schiff möglichst optimal mit
Buchungen für ein gutes Ergebnis zu versorgen, sollten bei VOLL‑CHARTER mehrere "Netze" ausgelegt
werden. Wir bieten den Abschluß eines Agenturvertrages mit unserer Firma SAIL & CRUISE an. Über 11
Jahre Branchenerfahrung, ein aussagestarker 60‑seitiger Katalog, Anzeigenpräsenz in den Fachmedien,
Messeauftritt in Düsseldorf, geschulte Mitarbeiter, eigene Flugagentur sind Argumente für eine gute
Auslastung. Daß "unsere" Schiffe ganz besonders empfohlen und herausgestellt werden, muß nicht
speziell erwähnt werden. Ein weiterer Agenturvertrag sollte mit dem Servicepartner am Einsatzort
geschlossen werden. Jede Partnerfirma verfügt über lange Jahre gewachsene, starke Verbindungen mit
namhaften Agenturen nicht nur im deutschen Markt.
Last but not least sollte auch Ihr eigener VOLL‑CHARTER Betrieb mit der Schaltung von
gelegentlichen (kleineren) Anzeigen und dem Versand einer kleinen Broschüre Mitarbeit zeigen (Das
stärkt auch die Unternehmerposition vor dem Finanzamt), Nach aller Erfahrung wird so ‑ gerade auch
wegen der zusätzlichen Agenturverbindungen der Servicepartner ‑ ein noch besseres Buchungsergebnis
erzielt.
Steuerberater
Wir weisen aus Erfahrung darauf hin, daß nicht jeder Steuerberater über eigene
Erfahrung bei der Beurteilung einer VOLL‑CHARTER‑Firma besitzt. Mit Sicherheit wird ein erfahrener
Steuerberater die vorliegende Darstellung überprüfen und auf ihre Richtigkeit in den steuerlichen
Grundlagen beurteilen können. Ein Steuerberater ist im allgemeinen jedoch kein Spezialist für die
Segelbranche. Er kann daher lediglich auf das allgemeine unternehmerische Risiko hinweisen.
Es wird empfohlen, das vorliegende Konzept mit einem Steuerberater zu besprechen, da
noch der Gründung Ihres VOLL-CHARTER‑Betriebes ohnehin
ein Steuerberater mit der Führung der Finanzbuchhaltung Ihres Betriebes und mit der zeitgerechten
Abgabe aller Steuererklärungen betraut werden sollte.
Versicherung
In jedem Falle sollten Versicherungen gegen folgende Risiken mit renommierten
Unternehmen abgeschlossen werden: Vollkasko ‑ Haftpflicht ‑ Unterschlagung. Unterschlagung bedeutet,
daß ein Charterer das Schiff nicht zurückgibt. In diesem Fall liegt versicherungstechnisch kein
Diebstahl vor! Die Prämien für die erwähnten Versicherungsarten sind bei verschiedenen Anbietern
recht unterschiedlich. Sie reichen von ca. 1 % der Versicherungssumme bis zu ca. 2.2%
So unterschiedlich wie die Prämien sind aber auch die Leistungen. Aufgrund 11‑jähriger
Erfahrung werden wir Ihnen einen in allen Belangen geeigneten Versicherer für den direkten
Vertragsabschluß empfehlen. Jedoch auch hier schadet es nicht, selbst zusätzliche Angebote
einzuholen.
Zusammenfassung
Wir begleiten Sie aktiv nicht nur in der Phase der Meinungsbildung und der Vorplanung
für Ihr künftiges Engagement, sondern während der gesamten Laufzeit. So gehört die Beratung bei den
verschiedenen erwähnten Vertragsabschlüssen mit zu unseren Aufgaben. Entsprechende Vertragsmuster
können zur Prüfung im Vorfeld zur Verfügung gestellt werden.
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN.
Ich verweise auf meine Veröffentlichungen:
Ø
Länderinformationen Luxemburg - Firmengründungen in Luxemburg (112 S.)
Ø
Amerikanische Aktiengesellschaft - Firmengründung in USA
(69 S.)
Ø
Rahmenbedingungen der Eigenkapitalfindung
(168 S. )
Ø
Steuerliche Grundlagen der Kommanditgesellschaft
(69 S.)
Ø
Agenturgründung für Internet-Services
(187 S.)
Ø
Die Kommanditgesellschaft CORADINA (78
S.)
Ø
Der größte Segelkatamaran CATA RINA ( 89 S.)
Ø
Motoryacht CHRISTINE (154 S.)
Ø
Motoryacht ELEGANTÈ (76 S.)
Ø
Segelyacht JASMINE (88 S. )
Rechtsform des
Voll-Charter-Betriebes
Die Einrichtung eines gewerblichen Betriebes ist für die steuerliche Anerkennung
bei VOLL‑CHARTER unumgänglich. Im allgemeinen ist
die Rechtsform des Einzelunternehmens vollkommen ausreichend. Mehrere Anteilseigner können sich zu
einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zusammenschließen, ein Gesellschaftsvertrag für das
Innenverhältnis muß dabei jedoch die Grundlage sein. Ein allgemeines Vertragsmuster, welches auf die
persönlichen Belange der Beteiligten zugeschnitten werden muß, kann zur Verfügung gestellt werden.
Für beide Rechtsformen ist weder notarielle Beurkundung noch Handelsregisteranmeldung erforderlich.
Auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft, z.B, einer GmbH (Gesellschaft mit
beschränkter Haftung) kann überlegt werden. Notarielle Beurkundung und Anmeldung im Handelsregister
ist erforderlich, was mit Gründungskosten von ca. 3 - 4.000 DM einhergehen wird. Die GmbH haftet nach
außen max. mit Ihrem Gesellschaftsvermögen, welches bei Gründung mindestens DM 50.000 betragen muß.
Aus steuerlicher Sicht ist die Gründung einer GmbH auch deswegen zu überprüfen, weil die GmbH kraft
Rechtsform immer "Gewerbliche Einkünfte" hat. Aber: Die Gesellschafter einer GmbH können den dort
entstandenen (steuerlichen) Verlust nicht mit anderen Einkunftsarten ausgleichen. Soweit Verluste das
Gesellschaftsvermögen übersteigen, wird ein Nachschuß erforderlich, da sonst Konkursgefahr besteht!
Vorteil:
Die Themen "Gewinnerzielungsabsicht" und "Liebhaberei" stellen sich beim Finanzamt
nicht, da kraft Rechtsform die "GmbH" immer
"Gewerbliche Einkünfte" hat.
Nachteil:
Kein
Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten des Gesellschafters.
(Siehe hierzu auch Nr. 4 ‑ Steuerliche Grundlagen) und meine Veröffentlichungen.
Durch intelligente Kombination von Rechtsformen für Ihren Betrieb lassen sich aber
einzelne Klippen ‑ wie oben bei der GmbH erwähnt ‑ geschickt umschiffen:
• Die GmbH & Co. KG
• Die GmbH
& Personengesellschaft (Atypisch Gesellschaft)
Für beide gilt:
"Nach § 15 Abs. 3 EStG hat eine Personengesellschaft
(KG), deren vollhaftender Gesellschafter nur Kapitalgesellschaft (GmbH) ist, und auch die Rechtsform
Geschäfte führt, immer gewerbliche Einkünfte."
Verluste sind über die Einkommensteuererklärung der Kommanditisten ausgleichs‑ bzw. verrechenbar
Für Gesellschafter einer bereits bestehenden GmbH empfiehlt sich die Überlegung, den
Firmenzweck im Gesellschaftsvertrag notariell um den Passus: "...Vermietung und Verpachtung von
Ferienmobilien und Immobilien‑" zu erweitern.
Diese
Überlegung sollte ebenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei näherem Interesse mit dem
Steuerberater vertieft werden.
Eigentumsfrage
Das Schiff bleibt in jeder Phase in Ihrem, bzw. im Eigentum Ihrer Firma. Es gilt dort
als Anlagevermögen und kann noch geltendem Steuerrecht abgeschrieben werden.
Register und Flagge, Charterlizenz
Für den TEIL‑ und Vollcharter-Einsatz im Mittelmeer (Gilt nicht für Holland)
empfiehlt es sich aus zwei Gründen, das Schiff bei einem ein Seeschiffsregister führenden Amtsgericht
registrieren zu lassen (z.B, Duisburg, Würzburg ... ). Dazu ist
kein teurer Meßbrief notwendig. Es handelt sich hier
auch nicht um eine Eintragung in das Hamburger Seeschiffsregister.
Der erste Grund besteht darin, daß
den für die Erteilung Charterlizenz zuständigen Behörden in Spanien und Italien eine solche
Eintragungsurkunde vorgelegt werden muß. Es muß aus der Urkunde hervorgehen, daß die Yacht in
Deutschland registriert ist, und somit wird auch logisch klar, daß die Yacht die deutsche Flagge
(Außer Portugal) führen wird, auch beim Einsatz im Ausland. Aus dieser Registrierung geht aber auch
hervor, daß sich die Yacht im Betriebsvermögen eines deutschen Gewerbebetriebes befindet. Das stärkt
die Position des Voll-Charter-Betriebes vor dem Finanzamt.
Der zweite Grund besteht darin, daß bei einer (Teil‑)Finanzierung der Investition die
Banken eine entsprechende Eintragung zu ihren Gunsten in das Schiffsregister vornehmen können, was
Finanzierungsgespräche vereinfachen wird.
Vor dem ersten Chartereinsatz im Mittelmeer benötigt das Schiff die
Charterlizenz. Diese wird erteilt, nachdem das Schiff
einer Inspection des Rumpfes, der vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung, des UKW‑Gerätes etc, durch
die zuständigen Behörden unterzogen worden ist.
Es ist außerdem (derzeit nur) für SPANIEN erforderlich, daß der in Rede stehende
Schiffstyp in Spanien homologiert ist.
Ein Versicherungsnachweis für die Yacht sowie Nachweis einer Insassenversicherung sind
vorzulegen. Einzelinformationen über die Voraussetzungen für die Charterlizenz je noch Revier werden
rechtzeitig aktuell bekannt gegeben.
EG-Binnenmarkt
Seit Einführung des EG‑Binnenmarktes ist es aufgrund der europäischen Regelung "CEE
No 3577/92 vom 7.12.1992 No. L 364/7 möglich, in den in Frage kommenden Ländern
unter deutscher Flagge (außer Portugal) auch
gewerblich zu verchartern. Die in der o, g. "CEE No 3577/92' enthaltenen Übergangsregelungen
(Spanien, Portugal ‑ siehe dort) laufen zum 31.12.1998 aus. Ab dem 01.01. 1999 ist die Vercharterung
unter deutscher Flagge demnach in allen EU‑Ländern ohne Einschränkung möglich. Generell sind in den
einzelnen Ländern bestimmte gesetzliche und steuerliche Vorschriften zu beachten, die nachstehend
erläutert werden.
Einsatz in
Spanien (Balearen)
Der spanische Service-Partner von Sail & Cruise schließt einzelne Charterverträge
direkt mit den Kunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Er ist der Vercharterer dem Kunden
gegenüber. Für jeden einzelnen Kundenvertrag chartert der Servicepartner das Schiff bei der deutschen
Eignerfirma/dem Eigner. Somit ist die deutsche Eignerfirma/ der Eigner ebenfalls Vercharterer (Dem
Servicepartner gegenüber) Es ist weder ein Steuerrepräsentant noch eine Steuernummer für die deutsche
Eignerfima/den Eigner in Spanien erforderlich. Steuerpflichtig in Spanien ist alleine der
Servicepartner.
Die in den Charterpreisen enthaltene Mehrwertsteuer (In Spanien 16 %) wird alleine
vom Servicepartner an das spanische Finanzamt abgeführt, da er dort Vercharterer ist.
Die Europa‑Regelung "CEE No 3577/92 vom 7.12.1992 No. L 364/7 besagt, daß bis zum
31.12.1998 ausschließlich für das Gebiet der Balearen die gewerbliche Vercharterung von nicht unter
spanischer Flagge fahrenden EU‑Segelyachten gestattet ist. Für Rest‑Spanien gilt bis 31.12.1998, daß
nur Yachten unter spanischer Flagge gewerblich verchartert werden dürfen. Diese Regelung läuft zum 1.
1. 1999 aus. Ab diesem Termin kann demnach im gesamten EU‑Gebiet auch unter deutscher Flagge
verchartert werden.
Charterlizenz:
Über den Servicepartner
Firmengründung:
Nein
Steuerrepräsentant:
Servicepartner ‑ kein eigener erforderlich
Steuernummer:
Servicepartner ‑ keine eigene erforderlich
Flagge:
Deutsche Flagge
Registrierung:
Schiff muß in Deutschland registriert sein
Charter‑Vertrag:
Charterverträge mit dem Servicepartner.
Servicepartner schließt Verträge mit Char
terern auf eigene Rechnung in eigenem
Namen ab.
Servicevertrags‑Varianten: 50 % 50 % vom
Netto‑Kunden‑Preis
35 % 65 % vom Netto‑Kunden‑Preis
Agenturvertrag:
Mit Servicepartner und mit uns, wenn gewünscht
Eigene Firma
nur in
Spanien:
Nicht erforderlich und steuerlich nicht sinnvoll, jedoch durchaus möglich.
Einsatz in Portugal
Die gewerbliche Vercharterung in Portugal ist derzeit nur über eine hierzu
lizensierte portugiesische Firma unter portugiesischer Flagge möglich, auf die das Schiff registriert
werden muß. Der Eigner gründet (Unter Mitwirkung des Servicepartners)einen eigenen Gewerbebetrieb in
Portugal, in dessen Betriebsvermögen das Schiff verbleibt. Der portugiesische Servicepartner schließt
in eigenem Namen und für eigene Rechnung einzelne Charterverträge mit seinen Kunden ab. Für jeden
Kundenvertrag chartert der Servicepartner das Schiff von der portugiesischen Eignerfirma. Die port.
Eignerfirma erhält anteilige Einnahmen wie im Servicevertrag geregelt. Steuerpflichtig in Portugal
ist der Servicepartner und die Eignerfirma, jeweils anteilig. Es wird
kein Gewerbebetrieb in Deutschland gegründet. Die
Europa‑Regelung "CEE No 3577/92 vom 7.12.1992 No. L 364/7 besagt, daß bis zum 31.12.1998 nur Yachten
unter portugiesischer Flagge dort gewerblich verchartert werden dürfen (Übergangsregelung). Diese
Regelung läuft zum 1. 1. 1999 aus.
Charterlizenz:
Nur über lizensierte portugiesische Firma
Firmengründung:
Gewerbebetrieb nur in PORTUGAL, nicht
in Deutschland, daher keine Steuervorteile in Deutschland. AfA 10 %
linear in Fort.
Steuerrepräsentant:
Wird vom Servicepartner vermittelt
Steuernummer:
Wird vom Steuerrepräsentanten eingeholt
Flagge:
Portugiesische Flagge erforderlich
Registrierung in Portugal: Auf
Lizenzinhaber (Servicepartner) erforderlich. Notarielle Absicherung für portug. Eignerfirma wird
gegeben.
Charter‑Vertrag:
Servicepartner schließt Verträge mit Char terern ab, und
chartert jeweils bei der port.
Eignerfirma das Schiff pro Kunde an.
Servicevertrags
Varianten
40 % / 60 % vom Brutto‑Kunden‑Preis
Darlehnsmodell
ohne Mehrwertsteuer auf den Yachtpreis möglich
Agenturvertrag:
Mit dem Servicepartner und mit uns
Ein
hochinteressanter Hinweis:
Es sind derzeit in Portugal limitierte, zinslose Darlehn in Höhe von 20 % bezogen
auf die Netto‑Kaufsumme der Yacht mit einer Laufzeit von 10 Jahren erhältlich. Eine Tilgung des
Kapitals erfolgt erstmalig nach 4 Jahren. Das ist eine
enorme staatliche Investitionszulage bzw, Subvention, die Über den Servicepartner beantragt
werden kann, und das Ergebnis aus Vercharterung enorm positiv beeinflußt. Nähere Details hierzu
können bei Interesse gerne persönlich erläutert werden.
Einsatz in Italien
Die Vermietung ist nur über eine in Italien ansässige Charterfirma erlaubt. Der
italienische Service-Partner Sail & Cruise schließt einzelne Charterverträge für die Yacht direkt mit
den Kunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Er ist der Vercharterer dem Kunden gegenüber.
Für jeden einzelnen Kundenvertrag chartert der Servicepartner das Schiff bei der deutschen
Eignerfirma/dem Eigner. Somit ist die deutsche Eignerfirma/der Eigner ebenfalls Vercharterer (Dem
Servicepartner gegenüber) Es ist weder ein Steuerrepräsentant noch eine Steuernummer in Spanien
erforderlich, Steuerpflichtig in Italien ist alleine der Servicepartner, da er dort der Vercharterer
ist. Die in den Charterpreisen enthaltene Mehrwertsteuer (In Italien 19 %) wird alleine vom
Servicepartner an das italienische Finanzamt abgeführt, da er Vercharterer ist. Jedes Schiff muß mit
einer Steuerquittung versehen vermietet werden.
Charterlizenz:
Über den Servicepartner
Firmengründung:
Nein
Steuerrepräsentant:
Servicepartner‑ kein eigener erforderlich
Steuernummer:
Servicepartner‑ keine eigene erforderlich
Flagge:
Deutsche Flagge
Registrierung:
Schiff muß in Deutschland registriert sein
Servicevertrags‑Varianten: 38 % / 62 % vom Netto‑Charterpreis
Charter‑Vertrag:
Charterverträge mit dem Servicepartner.
Servicepartner schließt Verträge mit Char
terern auf eigene Rechnung in eigenem Namen ab.
Agenturvertrag:
Mit Servicepartner und mit uns Wunsch.
Eigene Firma nur in Italien: Nicht erforderlich
und steuerlich nicht sinnvoll, jedoch durchaus möglich.
Einsatz in Kroatien
Die Vermietung ist nur über eine in Kroatien ansässige Charterfirma erlaubt. Der
kroatische Service-Partner Sail & Cruise schließt einzelne Charterverträge für die Yacht direkt mit
den Kunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Er ist der Vercharterer dem Kunden gegenüber.
Für jeden einzelnen Kundenvertrag chartert der Servicepartner das Schiff bei der deutschen
Eignerfirma/dem Eigner. Somit ist die deutsche Eignerfirma/der Eigner ebenfalls Vercharterer (Dem
Service-Partner gegenüber).
Steuerpflichtig in Kroatien ist alleine der Servicepartner. Die in den Charterpreisen
enthaltene Mehrwertsteuer (CRO plant 22 %) wird alleine vom Servicepartner an das kroatische
Finanzamt abgeführt, da er Vercharterer ist. Das Schiff muß "temporary" ‑ zeitlich für die gewählte
Periode begrenzt ‑ noch Kroatien importiert werden. Es behält die deutsche Flagge.
Die Kosten für den zeitlichen Import und die jährliche Charterlizenz trägt die
deutsche Eignerfirma bei der Variante 35%/65%, und die kroatische Partnerfirma bei 50%/50%.
Charterlizenz: Über den Servicepartner
Firmengründung: JA
Steuerrepräsentant:
Servicepartner ‑ kein Eigener erforderlich
Steuernummer:
Servicepartner ‑ keine eigene erforderlich
Flagge:
Deutsche Flagge (Auch andere möglich)
Registrierung:
In Deutschland (Andere Länder möglich)
Charter‑Vertrag:
Charterverträge mit dem Servicepartner.
Servicepartner
schließt Verträge mit Charterern auf eigene Rechnung in eigenem Namen ab.
Servicevertrags‑Varianten: 50 % / 50 % vom
Netto‑Charterpreis
35 % / 65 % vom Netto‑Charterpreis
Agenturvertrag:
Mit Servicepartner und mit uns, wenn gewünscht
Eigene Firma nur in Kroatien: Nicht erforderlich, nicht sinnvoll.
Einsatz in den Niederlanden
Der Einsatz im
TEIL‑ und VOLL‑CHARTER in den Niederlanden ist sehr unbürokratisch möglich. Er verhält sich
grundsätzlich nicht wesentlich anders, als ein Einsatz direkt ab Deutschland. Die erzielbaren
Wochenpreise liegen unter denen, die im Mittelmeer zu erzielen sind, dennoch ist der "Steuerliche
Totalgewinn" (Bei VOLL‑CHARTER) durchaus erreichbar,
Charterlizenz:
Nicht erforderlich
Firmengründung:
Nein
Steuerrepräsentant:
Nein
Steuernummer:
Nein
Flagge:
Deutsche Flagge, auch andere möglich
Charter‑Vertrag:
Direkt mit Eignerfirma/Eigner durch Agent
Servicevertrags-Varianten: 35 % / 65 %, jeweils
vom Kunden‑Endpreis
Agenturvertrag:
Mit Servicepartner und mit uns, wenn gewünscht. Eigene Firma nur in Holland: Steuerlich nicht sinnvoll.
nicht erforderlich.
4 STEUERLICHE GRUNDLAGEN
Bei
TEIL-CHARTER ohne Gewerbebetrieb
.
Die Einkünfte aus TEIL‑CHARTER werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
der Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" (Vermietung beweglicher Gegenstände) zugeordnet. Es wird kein
Gewerbebetrieb gegründet.
Eventuell entstehende steuerliche Verluste können nicht mit anderen Einkünften
ausgeglichen werden, sondern nur mit eventuellen Gewinnen aus der Tellvercharterung in späteren
Jahren verrechnet werden.
Die bei TEIL‑CHARTER anfallenden Kosten (z. B. Reparaturen, Reisekosten, Zinsen,
Absetzung für Abnutzung = AfA, etc.) können
anteilig für den Zeitraum der Vermietung von den
erzielten Einnahmen abgezogen werden. Spätere Veräußerungsgewinne sind für den privaten Investor bei
Teilvercharterung steuerfrei.
Zur Umsatzsteuer: »
NEU: Eu GH Urteil
vom 4.10.95 «
Aufgrund neuester
EU‑Rechtsprechung gilt nun auch für Deutschland, daß der Teil-Charter-Betreiber zur Umsatzsteuer
veranlagt wird, Das führt jetzt zu der (angenehmen) Konsequenz, daß die im Kaufpreis der Yacht und in
laufenden Rechnungen enthaltene Vorsteuer (16%)
erstattungsfähig ist, Auf die Einnahmen muß MWST abgeführt werden. Diese Regelung ist
unabhängig von jeder Gewinnerzielungsabsicht, da kein
Gewerbebetrieb gegründet wird.
Damit kann das
Teil-Charter-Modell u. U.
die ideale Lösung sein!
So werden die Einkünfte bei
TEIL-CHARTER ermittelt:
Einnahmen
aus TEIL-CHARTER
Abzüglich
aller auf den Zeitraum der Vercharterung anfallende Kosten (z.B. Wartung, AfA,
Zinsen... geteilt durch 30 Wochen x z. B, 12 Wochen Vercharterung)
Ergebnis:
SONSTIGE EINKÜNFTE (Zu versteuern, wenn positiv)
Somit kann die TEIL‑CHARTER auch aus steuerlicher Sicht ein wenig
arbeitsintensives, ideal geeignetes Konzept sein,
wenn das Ziel der Erwirtschaftung von Deckungsbeitrag/Deckung der anfallenden Kosten der Yacht
verfolgt wird.
Bei gewerblicher VOLL-CHARTER
Das Finanzamt
In Zeiten leerer Bundeskassen treibt die Finanzverwaltung ihre Mannschaft an,
Steuergelder für den Staat hereinzuholen, bzw. steuerliche Vergünstigungen zunächst einmal sehr
restriktiv zu behandeln.
So wird der Neugründer eines VOLL‑CHARTER Unternehmens mit einigen Standardargumenten
seines Finanzamtes rechnen müssen, die dazu dienen sollen, die steuerliche Anerkennung seines
Betriebes hinzuhalten oder zu verhindern. Wer da nichtvorbereitet ist, kann sich schnell ins
"Bockshorn" jagen lassen und den Mut verlieren.
Es ist darauf hinzuweisen, daß dieses Vorgehen seitens der Finanzämter aufgrund des
jedem FA zustehenden Ermessensspielraumes recht unterschiedlich gehandhabt wird, So gibt es
Unternehmen, die ohne jede Rückfrage anerkannt werden, und deren Umsatzsteuerguthaben prompt
überwiesen wird. Andere Ämter hingegen versuchen, dem Unternehmer zunächst einmal Untiefen in den
Kurs seines Schiffsbetriebes zu legen.
Die
gebräuchlichsten "Argumente" des Finanzamtes sind: "Kein steuerlicher Totalgewinn in Aussicht, keine
Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei."
Im folgenden wird auf diese Thematik näher eingegangen:
Hürdenlauf beim Finanzamt
Den oben geschilderten "Argumenten" des Finanzamtes kann und muß begegnet werden.
Natürlich handelt es sich um "Liebhaberei", wenn z.B. das Reitpferd oder das private Segelflugzeug
als "Gewerbebetrieb" angemeldet werden mit dem Ziel, die nicht unerheblichen Unterhaltskosten
steuerlich geltend zu machen. Das gilt aber nur solange, wie keine, oder nur geringe Einnahmen aus
der "Vermietung" des Pferdes oder des Flugzeuges anfallen, und sich darum sicher kein steuerlicher
Gewinn einstellen wird.
Daraus ergibt sich, daß ein Unternehmen nur dann steuerlich anerkannt werden kann,
wenn es sich eindeutig um einen unternehmerisch aktiven Gewerbebetrieb mit der erkennbaren Absicht
der Erzielung von Totalgewinn handelt.
Um dies zu belegen, sollte dem Finanzamt mit der Anmeldung des Betriebes ‑ also
möglichst schon vor Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung ‑ eine hieb‑ und stichfeste
Kalkulation des Voll-Charter-Unternehmens eingereicht werden, aus der nochvollziehbar wird, daß das
Unternehmen die Gewinnzone erreichen wird.
Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, daß die Gewinne bereits von Anfang an
erwirtschaftet werden. Anlaufverluste in den ersten 2‑3 Betriebsjahren stehen jedem Gewerbebetrieb
zu. Entsprechende Kalkulationsschemen können zur Verfügung gestellt werden, um so nachdrücklich zu
belegen, daß es sich nicht um Liebhaberei handelt, sondern eine klar definierte
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt,
Es wird von kritischen Finanzämtern auch gerne die Einkommensteuerveranlagung mit dem
Ausgleich von steuerlichen Anfangsverlusten aus dem Schiffsbetrieb nur "Vorläufig" oder "Unter
Vorbehalt der Nachprüfung" verfügt. Das hat zur Folge, daß die gewünschten Steuervorteile durch
Ausgleich mit anderen Einkünften durchaus eintreten, das Finanzamt aber später das Erreichen des
TOTALGEWINNES nachprüfen wird.
Der wichtigste Faktor
demnach, der jeder Nachprüfung standhalten muß ‑ ob angekündigt oder nicht ‑ ist:
Der steuerliche Totalgewinn
.
Der steuerliche
Totalgewinn
errechnet sich aus der Gesamtbetrachtung des Unternehmens vom Anfang bis zur
Betriebsauflösung.
Über die Gesamtperiode muß dem Finanzamt ein TOTALGEWINN nachgewiesen werden. Wenn
dies nicht der Fall ist, dann muß damit gerechnet werden, daß alle unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung oder vorläufig ergangenen Steuerbescheide geändert werden, was zur Rückzahlung aller
erhaltenen Steuererstattungen führen wird.
Der steuerliche Totalgewinn errechnet sich aus den folgenden Parametern:
• Summe aller
Betriebseinnahmen
•
Abzüglich Summe aller Betriebsausgaben
•
Zuzüglich Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen
,Buchwert und erzieltem Verkaufserlös)
•
ERGEBNIS: SteuerlicherTotalgewinn (oder Verlust)
Bei einem marktüblichen Verlauf des Voll-Charter-Unternehmens mit einer Auslastung von
ca. 18‑22 Wochen-Charter pro Jahr bei entsprechenden Charterpreisen und einem normalen Umfeld beim
Verkauf der Yacht noch 3 ‑ 5 Jahren ist das Erreichen des steuerlichen Totalgewinnes der Normalfall.
Steuerlicher Totalgewinn
Es muß jedoch nicht nur dem Finanzamt gegenüber darauf hingewiesen werden, daß der
Unternehmer selbst das Risiko für den Erfolg seines Unternehmens trägt. Er muß auf gravierende
Beeinträchtigungen des Marktes ‑ Beispiel Krieg in Ex-Jugoslawien ‑ unternehmerisch reagieren, indem
er mit seinen Kooperationspartnern z.B. einen anderen Einsatzort für sein Schiff auswählt. Er trägt
auch das Risiko bei möglichen ‑wenn auch extrem seltenen ‑ reparaturbedingten Charter ausfällen (Sind
versicherbar). Der Nachweis, daß der Unternehmer das Risiko trägt, ist ein wichtiges Kriterium für
die Beurteilung der Unternehmung durch das Finanzamt.
Daher auch
erneut der Hinweis, daß dem Finanzamt ‑ z.T, ‑eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit glaubhaft
gemacht werden muß. Hierzu ist schon weiter vorne Stellung bezogen worden. Es empfiehlt sich daher
nicht nur aus kaufmännischen Erwägungen, diesbezügliche Belege vorzuhalten. Dazu geeignet sind zum
Beispiel eingeholte Angebote für Yachttransport, Versicherung, diverse Ausrüstungsteile, Vorlage
mehrerer Agenturverbindungen, Reisekostenabrechnungen bei Kontrollbesuchen vor Ort, Rechnungen für
Klein‑ anzeigen etc. etc.
Der klug denkende Unternehmer könnte jetzt zu der Überlegung neigen, mit seinen
Partnern Über einen Garantie-Mietvertrag zu
verhandeln, der ihm die notwendige Auslastung für die Laufzeit des Einsatzes seiner Yacht fest
zusichert.
Betriebswirtschaftlich vom Ansatz sicher interessant, steuerlich jedoch vernichtend:
Ein Garantie‑Mietvertrag würde dem Finanzamt in zweierlei Hinsicht Argumente für die Aberkennung des
gewerblichen Betriebes liefern. Zum einen fehlt es am unternehmerischen Risiko bei Abschluß eines
Garantie‑Mietvertrages, zum andern wird der Abschluß eines Garantie‑Mietvertrages steuerlich den
"Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V)" bzw. den "Sonstigen Einkünften" zugeordnet, mit der
unerwünschten Konsequenz, daß zwar der spätere Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt, aber genau darum
nicht als Gewinn‑Baustein bei der Ermittlung des "Steuerlichen Totalgewinnes" berücksichtigt wird.
Somit kann der notwendige "Steuerliche Totalgewinn" nicht erreicht werden, und der Gedanke an den
Garantie-Mietvertrag führt steuerlich gesehen ins Abseits.
Abschreibungen (AfA)
Mit Schreiben vom 15.6,1992, Aktenzeichen IV A 7 ‑ S. 1551 ‑71/92 in BStBl. 1992
Teil 1 S. 571 vom 16.9.1992 hat der Bundesfinanzminister die Abschreibungssätze für Hochseeyachten,
die noch dem 31.12.1991 angeschafft werden, neu geregelt: In der amtlichen AfA‑Tabelle heißt es, daß
Hochseeyachten, die gewerblich genutzt werden, mit 5 % pro Jahr linear abgeschrieben werden können.
Noch § 7 EStG, der dem Unternehmer ausdrücklich auch das Recht der degressiven Abschreibung (In
gleichen Sätzen vom jeweiligen Restwert) zubilligt, darf der maximale Satz bei
degressiver Abschreibung max. das 3‑fache des Satzes
der linearen Abschreibung betragen, also max. 15 % pro
Jahr und jeweils 15% in jedem Folgejahr vom jeweils nach Abzug der Vorjahresabschreibung
verbleibenden Rest‑Buchwert,
In diesem Zusammenhang sei auf eine Vereinfachungsregelung hingewiesen, wonach bei
Anschaffung eines Wirtschaftsgutes bis zum 30.6. eines Jahres eine volle Jahresabschreibung angesetzt
werden kann, und bei Anschaffung im 2. Halbjahr ‑ auch wenn im Dezember angeschafft wird ‑ eine
halbe Jahresabschreibung angesetzt werden kann.
Interessant für eine schnelle Steuerminderung,
Gewerbebetrieb nur im Ausland
Vorsicht, hier lauert
Unbill: Selbstverständlich steht der Gründung eines eigenen Gewerbebetriebes direkt im Land der Wohl
nichts im Wege. Es wird dann logischerweise unter der betreffenden Landesflagge gefahren. Es wird
aber auch dort das steuerliche Ergebnis des Gewerbebetriebes ermittelt, was zu folgender Konsequenz
führt:
Verluste:
Nach § 2 a EStG sind bestimmte (diese) ausländische Verluste nicht mit anderen
(inländischen) Einkünften ausgleichbar.
Gewinne:
Werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und nach dem Außensteuergesetz behandelt.
Damit entfällt jede Möglichkeit,
die in der vorliegenden Konzeption beschriebenen steuerlichen Chancen in Deutschland zu nutzen.
Eigennutzung
Eine Eigennutzung ist grundsätzlich möglich. Sie wirkt sich dann auf den Totalgewinn
aus, wenn dadurch weniger Einnahmen erzielt werden können, Auch könnte bei ausgedehnter Eigennutzung
(z.B. über 10‑12 Wochen) das Thema Liebhaberei wieder aufkommen. Weiterhin sei darauf aufmerksam
gemacht, daß die Betriebskosten zeitanteilig für die Zeit der Eigennutzung nicht bei der Ermittlung
des steuerlichen Betriebsergebnisses angesetzt werden dürfen.
Veräußerungsgewinn bei Betriebsauflösung
Wie schon oben erwähnt, ist der Auflösungsphase des Betriebes, allgemein üblich noch
4‑6 Jahren, eine besondere Bedeutung beizumessen.
In der Auflösungsphase liegt der
eigentliche steuerliche Anreiz für eine unternehmerische Betätigung im Bereich VOLL‑CHARTER.
Rufen wir uns ins Gedächtnis zurück, daß in den ersten 2‑3 Jahren noch der
Betriebsgründung, bedingt durch die anfangs hohe degressive Abschreibung mit ‑ steuerlich bedingten ‑
Verlustergebnissen zu rechnen ist. Dies ist sinnvoll, wenn der Unternehmer aus anderen Einkunftsarten
mit hohen Steuerzahlungen zu rechnen hat. Er kann dann die Verluste aus seinem Charterbetrieb mit den
Gewinnen aus den anderen Einkunftsarten verrechnen, und somit Steuern sparen.
Durch die
sinkenden Abschreibungsbeträge bei Anwendung der degressiven Abschreibung wird das
unternehmenüblichen Verlauf vorausgesetzt ‑ ab dem 3. oder 4.Jahr.
Gewinne ausweisen, auf die dann Steuern abgeführt werden müssen.
Da jedoch die steuerlichen Verluste der ersten Jahre höher sind, als die relativ
geringen Gewinne der weiteren Jahre, ist der Steuervorteil aus den Anlaufjahren deutlich höher als
die zu zahlenden Steuern in den späteren Gewinnjahren,
Allerdings wird so der "Steuerliche Totalgewinn" noch nicht erreicht, der erst
durch den Veräußerungsgewinn bei Verkauf des Schiffes entstehen wird, Im Zeitpunkt der Veräußerung
noch z.B. 5 Jahren hat das Schiff noch einen Buchwert von 44.38 % des Anschaffungswertes (Bei
degressiver AfA), der erzielbare Marktpreis wird aber bei 68 ‑ 72 % des Anschaffungswertes liegen.
(Erfahrungswerte aus der Vergangenheit) Die Differenz ist der
steuerliche Veräußerungsgewinn.
Der Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe wird aber nur
mit dem 1/2 persönlichen Steuersatz belegt.
Der sich so ergebende Vorteil ist erkennbar: Die eigentlichen Unternehmensgewinne
werden durch die anfangs hohe Abschreibung, welche in den Anlaufjahren (gewünschte)
Verlustergebnisse produziert, in die Phase der Betriebsaufgabe verlagert, die dann nur mit dem 1/2
Steuersatz belegt werden.
Somit ergeben sich aus dieser Unternehmensplanung endgültige Steuerersparnisse
und nicht, nur Steuerstundungen.
Zusätzlich
kann in bestimmtem Umfang ein steuerlicher Freibetrag das Ergebnis noch verbessern.
Hinweis:
Die Inanspruchnahme des Freibetrages bei Betriebsaufgabe ist nur einmal im Leben anwendbar.
Betriebsausgaben
Im Rahmen der Gewinnermittlung sind alle zum Betrieb des Unternehmens notwendigen
Ausgaben von den Einnahmen abziehbar, bevor das steuerliche Ergebnis ermittelt wird.
Betriebsausgaben sind z.B,: Transportkosten, Agenturprovisionen, Servicepauschalen,
Reparaturen, Erhaltungsaufwendungen, Bürokosten, Telekommunikationskosten, Werbung, Porti,
Reisekosten, Zinsen, Abschreibung, Disagio, Bei Ansatz eines Disagios ist je nach
Gewinnermittlungsart folgendes zu beachten:
Einnahmen/Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
Möglich bei Einzelunternehmen und GbR,
(Gängige Verwaltungspraxis)
Ein Disagio kann
im 1. Jahr voll steuerlich angesetzt werden,
Buchführungspflicht / Jahresabschluß / Bilanz Vorschrift bei GmbH,
GmbH&Co. KG und GmbH&Still.
Das Disagio ist auf die Kreditlaufzeit verteilt anzusetzen.
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
Soweit in den
Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes (Schiff) deutsche Mehrwertsteuer (z.Zt. 15%) enthalten ist,
kann diese als Vorsteuer geltend gemacht werden, und unmittelbar noch Auslieferung zur Erstattung
angemeldet werden. Bei Übernahmeort im Ausland (Portugal) ist die in der Rechnung enthaltene
portugiesische Vorsteuer (IVA) in Höhe von 17 % ebenso wie in Deutschland bei dem zuständigen
portugiesischen Finanzamt erstattungsfähig.
Die in allen laufenden
Rechnungen enthaltene Vorsteuer kann ebenso geltend gemacht, und über die quartalweisen
Umsatzsteurvoranmeldungen angemeldet werden.
Bei allen direkten
Charterverträgen mit Kunden (Holland) ist in den Charterbeträgen z.Zt. 16 % Mehrwertsteuer enthalten,
welche dem Finanzamt anzumelden und noch Abzug von Vorsteuerbeträgen (s.o,) ‑ mit der zu erstellenden
Umsatzsteuervoranmeldung entrichtet werden muß.
Anders verhält es sich bei Abschluß von
"Einzel-Charterverträgen" mit dem jeweiligen
Servicepartner in Spanien, Italien, Kroatien. In diesen Fällen wird der Servicepartner von der
Eignerfirma beauftragt, die Yacht in seinem Namen und für seine Rechnung optimal an seine Endkunden
zu verchartern. Für jede Charter stellt die deutsche Eignerfirma eine Rechnung
ohne Mehrwertsteuer Über den vereinbarten %Satz aus
dem Servicevertrag an den Servicepartner, Hier gilt die Ausnahmeregelung des § 3a UStG, Absatz 3 und
4: Es fällt keine Umsatzsteuer an, wenn ein
deutscher Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer bewegliche, körperliche Gegenstände
vermietet, da sich der Ort der Leistung in einem anderen Land befindet. ‑ Andererseits kann aber die
deutsche Eignerfirma die in (inländischen) Kostenrechnungen enthaltene
Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Steuerliche Grundlagen im Ausland
Spanien (Balearen)
Ein Beispiel: weitere auf Anfrage!
Grundlage:
Einzel‑Charterverträge zwischen deutscher Eignerfirma und dem Servicepartner. Servicepartner
ist gegenüber dem Endkunden und dem spanischen Finanzamt der Vercharterer.
Einzel‑
Chartervertrag:
Dtsch. Eignerfirma berechnet an Servicepartner pro Chartervertrag 50 bzw. 65 % des Endpreises
nach Abzug von 16% IVA. Die Rechnung wird aufgrund § 3
a UStG Abs. 3 und 4 ohne MwSt an Servicepartner
unter Angabe der USt-ID-Nummer ausgestellt. (Damit keine
abzuführende MwSt auf die Einnahmen aus den Einzel‑Charterverträgen in Deutschland)
Mehrwert-
steuer:
16 % IVA aus dem Charterpreis laut Kundenvertrag werden vom Servicepartner abgeführt.
Vorsteuer:
Rechnungen vom Servicepartner werden netto, noch Spanien
also ohne span. IVA an deutsche Eignerfirma ausgestellt (z.B. für
Reparaturen).
Ertragssteuern:
Fallen für dtsch. Eignerfirma in Spanien nicht an
Buchhaltung:
Für deutsche Eignerfirma in SP nicht erforderlich
Steuerrepräsentant: Ist der
Servicepartner, da er Endvercharterer ist
Steuernummer:
Für deutsche Eignerfirma nicht erforderlich
Variante:
Gewerbebetrieb in Spanien möglich, jedoch im
Hinblick auf evtl. Steuervorteile nicht sinnvoll
In Portugal
Grundlage:
Der Servicepartner und die portugiesische Eignerfirma sind gegenüber dem portugiesischen
Finanzamt Vercharterer in Höhe der anteiligen Einnahmen.
Einzel‑Chartervertrag: Portugiesische Eignerfirma berechnet an den Servicepartner pro
Chartervertrag 60 % des Kundenpreises incl. 17 % IVA
Mehrwertsteuer:
17 % IVA aus dem Kundencharterpreis werden
anteilig vom Servicepartner und der port. Eigner
firma abgeführt (40%/60%).
Vorsteuer
Ist für die portugiesische Eignerfirma abzugsfähig
Ertragssteuern:
Fallen in Port. an, sind jedoch nach AfA gering
Buchhaltung:
Wird vom port. Steuerrepräsentanten geführt
Steuerrepräsentant: Vermittelt der Servicepartner.
Steuernummer: Wird vom
Steuerrepräsentanten besorgt
Variante:
Gewerbebetrieb in Deutschland ist möglich. Da aber Auslandsverluste unberücksichtigt bleiben,
und die Abschreibung im portug. Eignerbetrieb liegt, macht das keinen Sinn.
Anreiz Portugal:
Für Portugal die über den Servicepartner zu
beantragenden zinslosen Darlehn (siehe meine Veröffentlichungen)
Italien
Grundlage:
Einzel‑Mietverträge zwischen deutscher Eignerfirma und dem Servicepartner. Servicepartner ist
gegenüber dem Endkunden und dem italienischen Finanzamt der Vercharterer.
Einzel‑Chartervertrag: Deutsche
Eignerfirma berechnet an Servicepartner pro Chartervertrag 62 % des Endpreises
nach
Abzug der 19%igen IVA. Die Rechnung wird aufgrund § 3 a UStG Abs. 3 und 4
ohne MwSt an Servicepartner unter Angabe der
USt-ID-Nummer gestellt. (Damit keine abzuführende
MwSt auf die Einnahmen aus dem General‑Chartervertrag in Deutschland)
Mehrwertsteuer:
19 % IVA aus dem Charterpreis laut Kundenvertragwerden vom Servicepartner abgeführt.
Vorsteuer
Rechnungen vom Servicepartner werden netto,
also ohne ital. IVA an deutsche Eignerfirma aus
gestellt.
Ertragssteuern:
Fallen für deutsche Eignerfirma in Italien nicht an
Buchhaltung:
Für deutsche Eignerfirma in ltal. nicht erforderlich
Steuerrepräsentant: Ist der
Servicepartner, da er Endvercharterer ist
Steuernummer:
Für deutsche Eignerfirma nicht erforderlich
Variante:
Gewerbebetrieb in Italien möglich, jedoch im Hinblick auf evtl. Steuervorteile nicht sinnvoll.
Holland/Niederlande
Ertragssteuern:
Fallen für dtsch. Eignerfirma in Holland nicht an
Buchhaltung:
Für deutsche Eignerfirma in NL nicht erforderlich
Steuerrepräsentant: Für deutsche
Eignerfirma nicht erforderlich
Steuernummer:
Für deutsche Eignerfirma nicht erforderlich
Variante: Gewerbebetrieb in Holland möglich, jedoch im
Hinblick auf evtl. Steuervorteile nicht sinnvoll.
5 DAS RICHTIGE SCHIFF
Der richtige Schiffstyp
Eine ganz besonders entscheidende Weiche für den Erfolg wird durch die Wahl des
richtigen Schiffstypes gestellt.
Würden Sie als Charterer z.B. eine VAKUNA 38 oder eine TORTOSA 44 mieten, ohne sich
zunächst einmal genaueste Informationen Über diese Schiffstypen ‑ wenn überhaupt erhältlich ‑ zu
beschaffen ? Können Sie sich vorstellen, daß eine solche Yacht eine hohe Jahresauslastung erreichen
wird ?
Damit sind wir beim Punkt: Eine erfolgreiche Charteryacht muß zuerst einmal einen beim
Publikum durchgehend positiv besetzten Bekanntheitsgrad haben. Diese sehr wesentliche Eigenschaft
kann nur eine Markenyacht erfüllen.
Es gibt weitere, ebenso entscheidende Anforderungen an das richtige Schiff:
Ø
Preis/Leistungsverhältnis
Ø
Hohe
Standfestigkeit im Chartereinsatz.
Ø
Reduzierung
der Verschleißteile,
Ø
Schnellste
Over-Night-Ersatzteillogistik seitens der Werft, um teure Ausfallzeiten zu minimieren,
Ø
Hoher
Wiederverkaufswert,
Ø
Sicherheiten beim Kauf der Yacht (Bankgarantie für Ihre Anzahlung)
Unter
Berücksichtigung der o.g. Faktoren und aus der eigenen Erfahrung beim Verkauf, der Betreuung, beim
Service sowie der Vermarktung können wir folgende Marken empfehlen:
BAVARIA YACHTS, Gewinner des Titels "YACHT des JAHRES" 2000 und 2001 bei den Lesern
der Zeitschrift YACHT.
DUFOUR Nach dem Zusammenschluß von DUFOUR und GIB SEA zu einem starken Konzern
schätzen wir insbesondere DUFOUR als YACHT der ZUKUNFT ein, da DUFOUR ein seit Jahrzehnten sehr gutes
Qualitätsimage bei exzellentem Preis/Leistungsverhältnis aufweisen kann. Starke Verkäufe belegen das.
Die richtige Ausrüstung
Minimalausrüstungen oder Ausrüstung mit Billigfabrikaten werden vom Charterkunden
zusehends weniger akzeptiert, und verhindern damit eine hohe Auslastung des Schiffes. Hinzu kommt,
daß Billigfabrikate häufig unter erhöhter Reparaturanfälligkeit und schlechter Ersatzteillogistik
leiden. Schon ein oder zwei Tage Charterausfall, die zu Rückerstattungen an den Kunden führen,
können teurer sein, als der Preisunterschied zwischen Billigprodukt und Markenprodukt.
Auch die Komfortausrüstung einer Charteryacht spielt eine immer stärkere Rolle bei der
Buchungsentscheidung des Kunden, Die Zeit, in der eine Yacht in Standard‑Werftspezifikation ohne
Extras zahlreiche Kunden fand, ist vorüber.
Aus diesen Gründen wird neben dem Standard mindestens zu folgender Zusatzausrüstung
geraten:
§
Sicherheitsausrüstung entsprechend den Vorschriften des Landes
§
Container‑Rettungsinsel BFA oder AUTOFLUG
§
Rollgroß‑ und Genua, Blister mit Bergeschlauch, zusätzlich Sturmfock
§
Sprayhood, zusätzlich Bimini-Top im Mittelmeer Cockpit‑Sitzpolster
§
GPS mit Tochter, Autopilot AH 6000/7000, NAVTEX, Allwellenempfänger, Kartenplotter
§
Marken‑Bettwäsche und Handtücher Eberspächer Dieselheizung in Holland
Landstromanschluß und kräftiges Ladegerät, Kompressor‑Kühlschrank, Frigoboot, Zusatz‑Verbraucher-Batterie(n)
§
Warmwasser über Motor und zusätzlich über Tauchsieder bei Landstrom
§
Marken‑Beiboot
und Marken‑Außenborder
§
Markenartikel bei allem Kleinzubehör
§
CD‑Wechsler mit Cockpitlautsprechern
§
Satelliten-TV in Holland (Es gibt Hafentage)
Die richtige Schiffsgröße
Während in Holland Schiffe mittlerer Größe mit 2‑4 Doppelkabinen (30‑42 Fuß) die
höchste Charter‑Nachfrage haben, ist es im Mittelmeer umgekehrt.
Dort werden 35‑Fuß Schiffe als unterste Größe nachgefragt, Die größte
Charternachfrage liegt im Bereich zwischen 38 und 45 Fuß mit 3 ‑ 4 Doppelkabinen, wobei darüber
hinaus auch ein nicht zu unterschätzender Markt für Schiffe mit 5 Doppelkabinen bei einer Größe
zwischen 45 und 52 Fuß gesund existiert.
Auch in Holland gibt es punktuell einen Markt für Schiffe mit 4‑5 Doppelkabinen um die
45‑50 Fuß Länge, speziell nachgefragt von Segelclubs, Segelschulen, Segler‑ und Freundesgruppen aus
der nahen Rhein‑Ruhr Region. Hier sollte jedoch immer aktuell die Lage von Angebot und Nachfrage
vorab geprüft werden.
Bestand und Bedarf an
Charteryachten, Charternachfrage
Nach vorsichtigen Schätzungen dürfte der Bestand an Charterschiffen in europäischen
Gewässern derzeit bei ca. 12.000 Einheiten liegen. Ausgehend davon, daß eine Charteryacht zwischen
4‑6 Jahren im Einsatz bleibt, ergibt sich ein Erneuerungsbedarf bei konstantem Markt von ca. 2.400
Einheiten pro Jahr, ohne daß dadurch der Gesamtbestand DAS RICHTIGE SCHIFF verändert wird.
Langfristig wird die Nachfrage durch Charterkunden als steigend eingeschätzt. Ein
wesentlicher Grund hierfür liegt in der Anzahl der jährlich
neu in den Markt kommenden Absolventen der
Küstenführerscheine BR/SpBoK. Diese Zahl ist laut DSV (nur für BR‑Scheine) mit ca.
10.000 pro Jahr zu erfassen (SEGELN Nr. 11 /96, Seite
44), zuzüglich einer unbekannten Anzahl von Kandidaten, die nur den SpBoK absolvieren. Nur ein
geringer Anteil dieses Kreises wird durch Kauf einer eigenen Yacht dem Chartermarkt nicht oder nur
sporadisch zur Verfügung stehen.
6 DIE FINANZIERUNG
Während sich für den Einsatz einer Yacht in
der TEIL‑CHARTER auch eine Darstellung des Kaufpreises
ausschließlich aus Eigenmitteln wegen Wegfalls der Finanzierungskosten gut rechnen kann, sollte aus
kaufmännischen und steuerlichen Überlegungen eine Yacht, die in der
VOLL‑CHARTER eingesetzt werden soll, zu etwa 50‑70%
des NETTO‑Anschaffungswertes (ohne Mehrwertsteuer) mit einem maßgeschneiderten Kredit finanziert
werden.
Grund hierfür ist die Möglichkeit, die Zinsen als Betriebskosten steuerlich ansetzen
zu können,
Unter
bestimmten Umständen (und geeigneten Bank‑Sicherheiten) ist auch eine Voll‑Finanzierung möglich. Ein
kaufmännisch gesund strukturierter Betrieb sollte jedoch immer eine bestimmte Eigenkapitalquote
(25‑35%) aufweisen können.
Sicherheiten ‑ Persönliche Bonität
Eine Bankfinanzierung über einen Betrag von ca. 65‑ 75%der Netto‑Investition ist in
der Regel machbar, wenn einerseits der Bank entsprechende Sicherheiten vorgelegt werden können, und
die persönliche Bonität des Unternehmers ‑welche bankseitig überprüft wird ‑ andererseits gesund ist.
Als Sicherheit
wird bankseitig das Schiff selbst akzeptiert werden können, wenn es sich um ein bekanntes
Markenfabrikat mit der Aussicht auf einen guten Wiederverkaufserlös handelt. Je nach persönlichem
Umfeld des Unternehmers wird die Bank das Schiff zu einem Wert von 65 ‑ 75 % des Neuwertes als
Sicherheit bewerten. Es wird dann entweder eine Sicherungsübereignung mit der Bank vereinbart, oder
die Bank wird im Schiffsregister eine entsprechende Eintragung zu ihren Gunsten vornehmen.
Es ist erfahrungsgemäß einfacher, den Schiffskredit mittels einer avisierten
Eintragung im Register zugunsten der Bank zu erreichen.
Die finanzierende Bank wird dann weitere Sicherheiten verlangen, wenn das Schiff nur
mit z.B. 60 % als Sicherheit bewertet werden kann, Sie wird dann für die zwischen Eigenkapital und
Beleihungswert verbleibenden Beträge zusätzlich Sicherheiten in Form von z.B. Abtretung von
Ansprüchen aus Lebensversicherungen, Aktiendepots etc. verlangen,
Dies hängt ganz von der individuellen Situation des Unternehmers ab, die
ausschließlich zwischen Bank und Kreditantragsteller überprüft wird, ohne das dritte davon Kenntnis
erlangen.
Auch die sog. "Kapitaldienst‑Fähigkeit" des Unternehmers spielt bei einer
Kreditentscheidung eine Rolle, also die sonstige Bonität ohne Einbeziehung der Einnahmen aus dem
Charterbetrieb.
Hierzu die relativierende Anmerkung, daß noch vorliegender Kenntnis so gut wie alle
Voll-Charter-Schiffe mit (also durchaus erhältlichen) Bankkrediten segeln.
Finanzierungsvermittlung
Langjährig arbeiten wir mit einer renommierten Finanzierungsvermittlungsfirma
zusammen, die auf Schiffs‑, Arzt‑ und Apothekenfinanzierungen spezialisiert ist. Man verfügt dort
täglich über aktuelle Zinskonditionen von vielen deutschen Banken, und wird die Anfrage an mehrere
Institute zur Bearbeitung weiterleiten und die aktuell günstigsten Zinsen ermitteln.
Fester oder variabler Zins?
ei dem derzeit besonders günstigen Zinsniveau empfiehlt es sich, einen festen Zinssatz
für die gesamte Laufzeit zu vereinbaren. Fachleute rechnen mit deutlich anziehenden Zinsniveau bei
Einführung des €.
Disagio ‑ Nur bei VOLL‑CHARTER interessant
Die Tilgung sollte in gleichbleibenden Jahresraten von etwa 3‑5 des
Netto‑Anschaffungswertes des Schiffes vereinbart werden. Die Tilgung der verbleibenden Kreditsumme
kann DIE FINANZIERUNG dann aus dem Veräußerungserlös in einer Summe zurückbezahlt werden.
Zwischenfinanzierung der Mehrwertsteuer
Die im Brutto‑Anschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer bei Übernahme des Schiffes
in Deutschland (z.Zt. 15 %) kann zusätzlich mit demselben Kreditinstitut gegen Abtretung der
Vorsteuer‑Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zwischenfinanziert werden.
7 Chancen und Risiken
Einnahmen
Die Einnahmen beeinflussen wesentlich das Gesamtergebnis der Unternehmung. Auch bei
sorgfältigster Auswahl aller Kooperationspartner können die Einnahmen durch äußere Einflüsse sowohl
positiv als auch negativ beeinflusst werden. Dies kann zu einer Änderung der wirtschaftlichen
Situation des Unternehmens im positiven wie im negativen Sinne führen.
Kosten
Die in später
zu erstellenden Berechnungen zugrunde gelegten Kosten beruhen auf langjährigen Erfahrungswerten. Die
Kosten können sich gegenüber den Berechnungen verändern. Hierzu zählen auch die Zinsen, wenn kein
fester Zinssatz über die Gesamtlaufzeit eines Kredites vereinbart wurde, sowie die Betriebskosten bei
außerplanmäßigen Erhärtungen oder Belastungen.
Die Kalkulation des Veräußerungspreises des Schiffes beruht auf Erfahrungswerten aus
der CHANCEN RISIKEN Vergangenheit, auch hier kann ein höheres oder niedrigeres Ergebnis erzielt
werden. Alle Veränderungen der Kosten kämen zu einer Änderung der Gesamtrechnung führen, sie
beinhalten für den Unternehmer sowohl Chancen als auch Risiken.
Unternehmerrisiko ‑ Änderung geltender Gesetzgebung
Ein Unternehmerrisiko ist, wie bei jeder unternehmerischen Betätigung, trotz
sorgfältiger Wahl der Beteiligten gegeben. Diese Konzeption beruht auf den gültigen gesetzlichen
Regelungen. Künftige Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung können sich
sowohl negativ als auch positiv auf die Investition auswirken.
Weiter ist wichtig, wie sich die gesetzliche Unternehmensbesteuerung durch die
geplante Steuerreform entwickeln wird. Sehr klar ist mittlerweile geworden, daß die
Spitzensteuersätze reduziert werden. Die begünstigte Besteuerung bei Betriebsaufgabe (1 /2
persönlicher Steuersatz) ist ebenso wenig in Diskussion wie die Abschreibungssätze für
Wirtschaftsgüter.
Auch bei einem
noch einer Steuerreform wahrscheinlich niedrigeren Spitzensteuersatz als dem gegenwärtigen kann ein
Voll-Charter-Einsatz durchaus lukrativ sein. Besonders interessant ist er zum gegenwärtigen Zeitpunkt
für Spitzensteuerzahler, die damit in der ersten Zeit (bis zum Inkrafttreten einer möglichen
Steuerreform) die Verluste noch in voller Höhe mitnehmen können und die in der späteren Phase
entstehenden Gewinne nur mit dem von der Steuerreform beabsichtigten niedrigeren Satz versteuern
müssen.
Besonders günstig wirkt sich das auf den 1/2 persönlichen Steuersatz bei
Betriebsaufgabe aus, der dann deutlich reduziert sein wird. Das führt zu zusätzlichen
Steuerersparnissen.
Der halbe Steuersatz bei Betriebsauflösung ist von der Steuerreform nicht betroffen.
An dieser Stelle soll noch erwähnt werden, daß ein Vollcharter-Betrieb noch 4‑6 Jahren
nicht zwangsläufig aufgelöst werden muß. Es ist durchaus auch machbar, alle 3‑5 Jahre das (oder die)
Schiff (e) zu verkaufen und durch neue Yacht(en) zu ersetzen. Daß damit der steuerliche Vorteil bei
Betriebsauflösung (1 /2 Steuersatz) erst mit einer endgültigen späteren Betriebsauflösung anfallen
würde, liegt in der Natur der Sache.
Zusammenfassung
Die Vercharterung einer Yacht kann ‑ sowohl bei TEIL‑CHARTER als auch bei VOLL‑CHARTER
‑ durchaus ein seriöser Weg sein, ein Schiff zu erwerben und selbst in der Freizeit zu segeln, ohne
den üblicherweise dafür aufzuwendenden Kostenblock teilweise oder ganz selbst bestreiten zu müssen.
Dem Leser dieses Konzeptes ist es nun vorbehalten, sich vor weiteren Schritten seine
Ziele selbst zu definieren. (TEIL‑ oder gewerbliche VOLL‑CHARTER).
Aus diesem Konzept geht aber auch hervor, daß Seriöserweise keiner der Beteiligten
Garantien dafür übernehmen kann, daß die gesteckten Ziele auch in vollem Umfang eintreten.
Andererseits muß darauf hingewiesen werden, daß die überwiegende Zahl der TEIL‑VERCHARTERER und der
gewerblichen VOLL‑VERCHARTERER mit ihrem Engagement sehr zufrieden sind, wenn die geltenden
Bestimmungen eingehalten worden sind.
9 DER NÄCHSTE SCHRITT
Um ihre Überlegungen weiter voran zu bringen, müssen nun folgend beispielhafte Zahlen
als Kalkulations‑ und Entscheidungsgrundlage sprechen. Um diese ausarbeiten zu können, sollten nun
Ihre persönliche Ziele definiert und einige Werte bzw. Wünsche übermittelt worden:
•
TEILCHARTER oder gewerbliche VOLL‑CHARTER
•
Geplante Schiffsgröße
•
Geplantes Investitionsvolumen
•
Dafür verfügbares Eigenkapital
•
Einsatzrevier
Wenn Sie Ihre Ziele und Wünsche näher bestimmt haben, und uns diese mitteilen, werden
wir Ihnen Beispiel‑Berechnungen für TEIL‑ oder VOLLCHARTER für Ihre weitere Planung zur Verfügung
stellen können. Auch für die weitere Beratung, für den möglichen Kaufabschluss, und für die Betreuung darüber hinaus stehen wir ihnen gerne als erfahrener Partner zur Verfügung. |