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Was kann ich bei Rufnummernmissbrauch (0190/0500) tun?

Was gibt es zunächst grundsätzliches zu diesen Rufnummern zu sagen?

Was sind die Besonderheiten dieses neuen Gesetzes?

Gilt dies auch für Einwählprogramme (sog. Dialer)?

In der Vergangenheit gab es ja schon den Einzelverbindungsnachweis. Dieser war allerdings teilweise unvollständig. Kann ich diesen nunmehr künftig auch in ungekürzter Aufschlüsselung verlangen?

Hilft mir die RegTP bei der Durchsetzung meiner Ansprüche?

Ist die RegTP durch das neue Gesetz auch berechtigt, selbst einzugreifen?

Was kann ich denn selbst noch tun, um mich vor Betrügerein mit den Rufnummern zu schützen?

Welche Einspruchsmöglichkeiten habe ich denn gegen eine falsche Rufnummer?

Was ist ein Screen-Shot?

Kann ich Rufnummern der (0)190, (0)900 auch sperren lassen?

Gibt es auch eine direkte Rufnummer, wenn ich mich über Beschwerdefälle im Zusammenhang mit Dialern an die RegTP wenden möchte?

Wo wird das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190/(0)900 Mehrwertdiensten über die Rufnummern zu finden sein?
 
Was gibt es zunächst grundsätzliches zu diesen Rufnummern zu sagen?  
   
Es handelt sich bei diesen Rufnummern um sog. Mehrwertdiensterufnummern. Sie beginnen mit den Nummern (0)190 oder (0)900. Mit ihnen ist es möglich, Dienstleistungen über das Telefonnetz zu erhalten und dann später per Telefonrechnung zu bezahlen. Diese Mehrwertdienstrufnummern werden gern in Anspruch genommen, da für den Nutzer und für den Anbieter hier die schnelle Erreichbarkeit des Dienstes und die bequeme Abrechnung im Vordergrund steht. Natürlich muss man, wenn man diese Leistungen in Anspruch nimmt, diese Leistungen auch bezahlen. In der Vergangenheit gab es immer wieder Schwierigkeiten für den Verbraucher bei der Nutzung dieser Rufnummern. Oftmals wurde der Eindruck erweckt, dass der Kunde übervorteilt wird. In vielen Fällen war dies wohl auch so. Um nunmehr dem Medium Telefonnetz die notwendige Transparenz zu geben, wurde das neue Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190, (0)900 Mehrwertdiensterufnummern erlassen. Dies soll den Nutzern einen stärkeren Schutz vor Missbrauch im o. g. Bereich geben.
   
 
Was sind die Besonderheiten dieses neuen Gesetzes?  
   
Zum Einen soll die notwendige Preistransparenz erreicht werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine sog. Preisangabepflicht besteht. Es wurden auch Preisobergrenzen von € 2,00 pro Minute mit einer automatischen Trennung der Verbindung nach einer Stunde bzw. € 30,00 bei sog. Blocktarifen eingeführt. (Lesen Sie auch:...
   
 
Gilt dies auch für Einwählprogramme (sog. Dialer)?  
   
Diese Anbieter von entgeltlichen Dienstleistungen (z.B. Verbindungen zu Webseiten) müssen künftig bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) registriert sein und dürfen künftig nur in der speziellen ausgewiesenen Rufnummerngasse (0)900, (0) 190 angeboten werden. Damit entsteht für den Verbraucher die Möglichkeit, individuell am Apparat eine Sperrung nur dieser Dienst zu veranlassen, um so eine Nutzung durch unbefugte Dritter oder z. B. auch die eigenen Kinder zu verhindern.
   
 
In der Vergangenheit gab es ja schon den Einzelverbindungsnachweis. Dieser war allerdings teilweise unvollständig. Kann ich diesen nunmehr künftig auch in ungekürzter Aufschlüsselung verlangen?  
   
Richtig. Auch in der Vergangenheit gab es schon die sog. Einzelverbindungsnachweise. Diese waren oftmals an den letzten Stellen allerdings mit einem x geschwärzt. Zukünftig werden im konkreten Einzelfall auch nachträglich ungekürzte Aufschlüsselungen des Verbindungsaufkommens angefordert werden können, denn diese Aufstellung ist zwingend notwendig, wenn man wissen möchte, wer sich hinter dieser Rufnummer verbirgt. Das kann dann wichtig sein, wenn man Rückfragen an den Anbieter hat oder aber eigene Ansprüche durchsetzen möchte.
   
 
Hilft mir die RegTP bei der Durchsetzung meiner Ansprüche?  
   
Nein. Grundsätzlich sind die Verbraucherrechte nicht von der RegTP durchzusetzen. Die RegTP als Regulierungsbehörde kann lediglich dazu beitragen, Ansprüche selbst schneller und einfacher als bisher durchzusetzen. Durch das neue Gesetz hat der Verbraucher gegenüber der RegTP ein Auskunftsanspruch, um zu erfahren, welcher Ansprechpartner sich hinter den Rufnummern verbirgt.

Das ist eine wesentliche Erleichterung. Bislang war es sehr schwierig herausfinden, wer denn tatsächlich hier hinter dem Anbieter steht.

   
 
Ist die RegTP durch das neue Gesetz auch berechtigt, selbst einzugreifen?  
   
Ja. Die gesetzliche Regelung ermächtigt die RegTP bei gesicherten bei gefestigten Kenntnissen darüber, dass ein Missbrauch vorliegt, einzuschreiten, um künftig weiteren Missbrauch zu verhindern. Dies geht soweit, dass die zur Verfügung gestellte Rufnummer eingezogen werden kann.
   
 
Was kann ich denn selbst noch tun, um mich vor Betrügerein mit den Rufnummern zu schützen?  
   
Sie sollten auf jeden Fall einen Einzelverbindungsnachweis für Ihre Telefonrechnung von dem Netzbetreiber verlangen. Der Einzelverbindungsnachweis wird in Standardform kostenlos geliefert. Daraus kann man entnehmen, und zwar in gekürzter Fassung Datum, Uhrzeit, Dauer und Kosten der Verbindung für die angewählte Rufnummern. Denken Sie daran, Sie haben einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber der RegTP! Wollen Sie eine ungekürzte Fassung des Einzelverbindungsnachweises, so müssen dies bei Ihrem Netzbetreiber vorher beantragen, da dies sonst mit dem Argument des Datenschutzes rechtliche Gründe dagegen stehen würden und die EVN in gekürzter Fassung geliefert wird. Beginnend mit dem 01.02.2004 haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen die vollständige Zielrufnummer im Einzelfall mitgeteilt wird.

Achtung:

Eine nachträgliche Aufschlüsselung ist dann nicht möglich, wenn Sie vom Rechnungssteller eine Löschung aller Verbindungsdaten nach dem Versand der Rechnung verlangt haben. Dieses Verlangen steht oftmals schon im Antragsformular. Setzen Sie sich also mit Ihrem Netzbetreiber in Verbindung und stellen dort klar, dass Sie keine Löschung der Verbindungsdaten nach dem Versand der Rechnung wünschen! Nur so sind Sie selbst in der Lage, von Ihrem Auskunftsrecht auch Gebrauch zu machen.

   
 
Welche Einspruchsmöglichkeiten habe ich denn gegen eine falsche Rufnummer?  
   
Grundsätzlich gilt, dass Sie bei einem falschen Rechnungsposten, der auf eine rechtswidrige Nutzung der Mehrwertdiensterufnummer zurückzuführen ist, einen Einspruch erheben können. Einsprüche gegen die Telefonrechnung müssen unmittelbar und sofort gegenüber dem Rechnungssteller erhoben werden. Bitte begründen Sie den Einspruch in jedem Fall! Ist eine Forderung strittig, sollten Sie nur diese strittige Forderung klären lassen. Unstreitige Forderungen zahlen Sie bitte! Nur so können Sie negative Konsequenzen, z. B. die Sperrung des Anschlusses verhindern. Beachten Sie, dass z.B. die Deutsche Telekom für sich erklärt hat, dass sie bei Beträgen von Fremdanbietern nicht mehr über die Inkassodienste einzieht, wenn eine Kunde die Berechtigung dieser Forderung ihr gegenüber bestreitet. Sie müssen in diesem Fall lediglich damit rechnen, dass unmittelbar von dem anderen Anbieter die Forderung erhoben wird. Die Deutsche Telekom dürfte Sie in diesem Fall aber nicht aus dem Netz nehmen.
   
 
Was ist ein Screen-Shot?  
   
Haben Sie den Verdacht, dass Sie von einem Missbrauchsfall betroffen sind, brauchen Sie ggf. auch für die RegTP Unterlagen, die beweisen, dass hier ein Missbrauch vorliegt. Sinnvoll wäre es deshalb, die Webseite festzuhalten, über die der Dialer installiert wurde. Sichern Sie diese Erkenntnis mit einem sog. Screen-Shot, d.h. eine Abbildung des Bildschirm einschließlich der dort angeführten Informationen über die behaupteten angefallenen Gebühren. Setzen Sie sich mit Ihrer Telefongesellschaft in Verbindung und klären Sie dort, dass Sie unbedingt einen Einzelverbindungsnachweis benötigen!
   
 
Kann ich Rufnummern der (0)190, (0)900 auch sperren lassen?  
   
Den Zugang kann man komplett sperren oder aber durch den Netzbetreiber sperren lassen. In der Zukunft ist die gezielte Sperrung der Dialer-Gasse (0)900, (0)190 möglich. Grundsätzlich steht Ihnen als Verbraucher auch die Möglichkeit zu, von dem Sperrungsanspruch nach § 13 Abs. 2 TKV (Telekommunikationskundenschutzverordnung) Gebrauch zu machen. Sie können danach die Anwahl einzelner Rufnummern durch Ihre Telefongesellschaft sperren lassen.
 
   
 
Gibt es auch eine direkte Rufnummer, wenn ich mich über Beschwerdefälle im Zusammenhang mit Dialern an die RegTP wenden möchte?  
   
Die Rufnummern, die von der RegTP hierfür genannt werden, sind:

(01805) Dialer
(01805) 34 25 37.

Dort werden Hinweise auf evtl. Verstöße entgegengenommen.

   
 
Wo wird das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190/(0)900 Mehrwertdiensten über die Rufnummern zu finden sein?  
   
Das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs wird in das sog. Telekommunikationsgesetz (TKG) eingefügt.
 

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