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| Was gibt es zunächst grundsätzliches zu
diesen Rufnummern zu sagen? |
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| Es handelt sich bei diesen Rufnummern um sog.
Mehrwertdiensterufnummern. Sie beginnen mit den Nummern (0)190 oder (0)900. Mit ihnen ist es
möglich, Dienstleistungen über das Telefonnetz zu erhalten und dann später per Telefonrechnung zu
bezahlen. Diese Mehrwertdienstrufnummern werden gern in Anspruch genommen, da für den Nutzer und
für den Anbieter hier die schnelle Erreichbarkeit des Dienstes und die bequeme Abrechnung im
Vordergrund steht. Natürlich muss man, wenn man diese Leistungen in Anspruch nimmt, diese
Leistungen auch bezahlen. In der Vergangenheit gab es immer wieder Schwierigkeiten für den
Verbraucher bei der Nutzung dieser Rufnummern. Oftmals wurde der Eindruck erweckt, dass der Kunde
übervorteilt wird. In vielen Fällen war dies wohl auch so. Um nunmehr dem Medium Telefonnetz die
notwendige Transparenz zu geben, wurde das neue Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190,
(0)900 Mehrwertdiensterufnummern erlassen. Dies soll den Nutzern einen stärkeren Schutz vor
Missbrauch im o. g. Bereich geben. |
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| Was sind die Besonderheiten dieses neuen
Gesetzes? |
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| Zum Einen soll die notwendige Preistransparenz erreicht werden.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine sog. Preisangabepflicht besteht. Es wurden auch
Preisobergrenzen von € 2,00 pro Minute mit einer automatischen Trennung der Verbindung nach einer
Stunde bzw. € 30,00 bei sog. Blocktarifen eingeführt. (Lesen Sie auch:... |
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| Gilt dies auch für Einwählprogramme (sog.
Dialer)? |
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| Diese Anbieter von entgeltlichen Dienstleistungen (z.B.
Verbindungen zu Webseiten) müssen künftig bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post (RegTP) registriert sein und dürfen künftig nur in der speziellen ausgewiesenen
Rufnummerngasse (0)900, (0) 190 angeboten werden. Damit entsteht für den Verbraucher die
Möglichkeit, individuell am Apparat eine Sperrung nur dieser Dienst zu veranlassen, um so eine
Nutzung durch unbefugte Dritter oder z. B. auch die eigenen Kinder zu verhindern. |
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| In der Vergangenheit gab es ja schon den
Einzelverbindungsnachweis. Dieser war allerdings teilweise unvollständig. Kann ich diesen nunmehr
künftig auch in ungekürzter Aufschlüsselung verlangen? |
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| Richtig. Auch in der Vergangenheit gab es schon die sog.
Einzelverbindungsnachweise. Diese waren oftmals an den letzten Stellen allerdings mit einem x
geschwärzt. Zukünftig werden im konkreten Einzelfall auch nachträglich ungekürzte
Aufschlüsselungen des Verbindungsaufkommens angefordert werden können, denn diese Aufstellung ist
zwingend notwendig, wenn man wissen möchte, wer sich hinter dieser Rufnummer verbirgt. Das kann
dann wichtig sein, wenn man Rückfragen an den Anbieter hat oder aber eigene Ansprüche durchsetzen
möchte. |
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| Hilft mir die RegTP bei der Durchsetzung
meiner Ansprüche? |
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| Nein. Grundsätzlich sind die Verbraucherrechte nicht von der RegTP
durchzusetzen. Die RegTP als Regulierungsbehörde kann lediglich dazu beitragen, Ansprüche selbst
schneller und einfacher als bisher durchzusetzen. Durch das neue Gesetz hat der Verbraucher
gegenüber der RegTP ein Auskunftsanspruch, um zu erfahren, welcher Ansprechpartner sich hinter den
Rufnummern verbirgt. Das ist eine wesentliche Erleichterung. Bislang war es sehr
schwierig herausfinden, wer denn tatsächlich hier hinter dem Anbieter steht. |
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| Ist die RegTP durch das neue Gesetz auch
berechtigt, selbst einzugreifen? |
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| Ja. Die gesetzliche Regelung ermächtigt die RegTP bei gesicherten
bei gefestigten Kenntnissen darüber, dass ein Missbrauch vorliegt, einzuschreiten, um künftig
weiteren Missbrauch zu verhindern. Dies geht soweit, dass die zur Verfügung gestellte Rufnummer
eingezogen werden kann. |
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| Was kann ich denn selbst noch tun, um mich
vor Betrügerein mit den Rufnummern zu schützen? |
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| Sie sollten auf jeden Fall einen Einzelverbindungsnachweis für
Ihre Telefonrechnung von dem Netzbetreiber verlangen. Der Einzelverbindungsnachweis wird in
Standardform kostenlos geliefert. Daraus kann man entnehmen, und zwar in gekürzter Fassung Datum,
Uhrzeit, Dauer und Kosten der Verbindung für die angewählte Rufnummern. Denken Sie daran, Sie
haben einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber der RegTP! Wollen Sie eine ungekürzte
Fassung des Einzelverbindungsnachweises, so müssen dies bei Ihrem Netzbetreiber vorher beantragen,
da dies sonst mit dem Argument des Datenschutzes rechtliche Gründe dagegen stehen würden und die
EVN in gekürzter Fassung geliefert wird. Beginnend mit dem 01.02.2004 haben Sie einen Anspruch
darauf, dass Ihnen die vollständige Zielrufnummer im Einzelfall mitgeteilt wird.
Achtung:
Eine nachträgliche Aufschlüsselung ist dann nicht möglich, wenn Sie vom Rechnungssteller
eine Löschung aller Verbindungsdaten nach dem Versand der Rechnung verlangt haben. Dieses
Verlangen steht oftmals schon im Antragsformular. Setzen Sie sich also mit Ihrem Netzbetreiber in
Verbindung und stellen dort klar, dass Sie keine Löschung der Verbindungsdaten nach dem Versand
der Rechnung wünschen! Nur so sind Sie selbst in der Lage, von Ihrem Auskunftsrecht auch Gebrauch
zu machen. |
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| Welche Einspruchsmöglichkeiten habe ich denn
gegen eine falsche Rufnummer? |
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| Grundsätzlich gilt, dass Sie bei einem falschen
Rechnungsposten, der auf eine rechtswidrige Nutzung der Mehrwertdiensterufnummer zurückzuführen
ist, einen Einspruch erheben können. Einsprüche gegen die Telefonrechnung müssen unmittelbar und
sofort gegenüber dem Rechnungssteller erhoben werden. Bitte begründen Sie den Einspruch in jedem
Fall! Ist eine Forderung strittig, sollten Sie nur diese strittige Forderung klären lassen.
Unstreitige Forderungen zahlen Sie bitte! Nur so können Sie negative Konsequenzen, z. B. die
Sperrung des Anschlusses verhindern. Beachten Sie, dass z.B. die Deutsche Telekom für sich erklärt
hat, dass sie bei Beträgen von Fremdanbietern nicht mehr über die Inkassodienste einzieht, wenn
eine Kunde die Berechtigung dieser Forderung ihr gegenüber bestreitet. Sie müssen in diesem Fall
lediglich damit rechnen, dass unmittelbar von dem anderen Anbieter die Forderung erhoben wird. Die
Deutsche Telekom dürfte Sie in diesem Fall aber nicht aus dem Netz nehmen. |
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| Was ist ein Screen-Shot? |
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| Haben Sie den Verdacht, dass Sie von einem Missbrauchsfall
betroffen sind, brauchen Sie ggf. auch für die RegTP Unterlagen, die beweisen, dass hier ein
Missbrauch vorliegt. Sinnvoll wäre es deshalb, die Webseite festzuhalten, über die der Dialer
installiert wurde. Sichern Sie diese Erkenntnis mit einem sog. Screen-Shot, d.h. eine Abbildung
des Bildschirm einschließlich der dort angeführten Informationen über die behaupteten angefallenen
Gebühren. Setzen Sie sich mit Ihrer Telefongesellschaft in Verbindung und klären Sie dort, dass
Sie unbedingt einen Einzelverbindungsnachweis benötigen! |
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| Kann ich Rufnummern der (0)190, (0)900 auch
sperren lassen? |
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Den Zugang kann man komplett sperren oder aber durch den
Netzbetreiber sperren lassen. In der Zukunft ist die gezielte Sperrung der Dialer-Gasse (0)900,
(0)190 möglich. Grundsätzlich steht Ihnen als Verbraucher auch die Möglichkeit zu, von dem
Sperrungsanspruch nach § 13 Abs. 2 TKV (Telekommunikationskundenschutzverordnung) Gebrauch zu
machen. Sie können danach die Anwahl einzelner Rufnummern durch Ihre Telefongesellschaft sperren
lassen.
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| Gibt es auch eine direkte Rufnummer, wenn
ich mich über Beschwerdefälle im Zusammenhang mit Dialern an die RegTP wenden möchte? |
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| Die Rufnummern, die von der RegTP hierfür genannt werden, sind:
(01805) Dialer
(01805) 34 25 37.
Dort werden Hinweise auf evtl. Verstöße entgegengenommen. |
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| Wo wird das Gesetz zur Bekämpfung des
Missbrauchs von (0)190/(0)900 Mehrwertdiensten über die Rufnummern zu finden sein? |
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Das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs wird in das sog.
Telekommunikationsgesetz (TKG) eingefügt.
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