Satzung des Vereins ''SILBERPFEIL - NRW e. V. in Vorbereitung

Fassung vom 1.04.2009

 Vereinsanschrift:     Hochfelder Str. 103, 47805 Krefeld, T/F: 02151-540566

 SiLBERPFEIL - NRW  in Vorbereitung e.V.

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 ( 1 ) Der Verein führt den Namen ''SiLBERPFEIL - NRW e. V. in Vorbereitung .''

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt der Verein den Namen ''SiLBERPFEIL - NRW e. V.

 ( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.

( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§2 Zweck des Vereins 

( l ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' nach §52 AO.

( 2 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung und die Förderung

der Wohlfahrtspflege durch die Betreuung und Fürsorge für ältere arbeitslose

Personen, mit dem Ziel, sie wieder in die Gesellschaft und das Berufsleben zu

integrieren.

( 3 ) Diese Zwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch:

Zusammenführung älterer arbeitsloser Personen, um sie ggf. aus ihrer sozialen

Isolation und ihrer jeweiligen Lebenssituation heraus zu holen, sie zu betreuen

und zu einem Netzwerk zusammenzuschließen, um damit auch ein Forum für

gegenseitige Hilfsmöglichkeiten zu schaffen.

a) Erarbeitung der jeweiligen beruflichen Potentiale und Erarbeitung

möglicher beruflicher Perspektiven.

b) Bündelung und Verknüpfung dieser Potentiale. und Perspektiven.

c) Durchführung von Kursen in denen allgemeine und berufsspezifische

Kenntnisse vermittelt werden.

d) Betreuung und Unterstützung bei der Umsetzung neuer beruflicher

Perspektiven, der sozialen Integration und bei der Schaffung stabiler

persönlicher Lebensverhältnisse. Hierzu gehört auch ggf. die Betreuung der

Kinder der zu fördernden Personen.

( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 5 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätíg.

( 6 ) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell sowie an keine

Interessengruppe gebunden.

  

§3 Arten der Mitgliedschaften

 ( 1 ) Natürliche Personen: Natürliche Personen können als Vollmitglieder

(ordentliche Mitgliedschaft) oder als Nicht-Vollmitglieder (außerordentliche

Mitgliedschaft) dem Verein beitreten.

( 2 ) Juristische Personen: Juristische Personen können dem Verein als

außerordentliche Mitglieder beitreten.

( 3 ) Ehrenmitgliedschaft: Durch Beschluss des Vorstandes kann die

Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere

Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

 

 

§4 Erwerb der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliedschaft

 

( 1 ) Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den

Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Geburtstag, erlernten

Beruf, gewünschte Tätigkeit, Qualifikation sowie Anschrift unter Angabe der

Telefonnummer des Bewerben enthält.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung

wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet

werden. Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab

Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen

Mitgliedervollversammlung einlegen, die über die Aufnahme endgültig

entscheidet.

( 2 ) Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung und ein Exemplar der

weiter verbindlichen Ordnungen auf Wunsch auszuhändigen.

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

( l ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, durch

Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.

( 2 ) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein

vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt kann nur am

Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei

Monaten erklärt werden. Während des Laufes der Kündigungsfrist besitzt der

Austrittswillige alle sich aus der bisherigen Mìtgliedschaft ergebenen Rechte

und Pflichten.

( 3 ) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die

Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder

Ordnungsgelder unterlässt.

( 4 ) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die

Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist.

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Vereinsmitglied stellen. Über den

Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Ausschlußentscheidung, die mit

Gründen zu versehen und dem Betroffenen bekannt zu machen ist, ist die

Berufung zur Mitgliedervollversammlung innerhalb einer Frist von einem

Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf

der Berufungsfrist wirksam.

 

§6 Mitgliedsrechte

( 1 ) Mitglieder sind berechtigt etwaige Einrichtungen und Anlagen des Vereins

zu nutzen sowie zur Verfügung gestellte Materialien zu gebrauchen.

 

 

§7 Finanzielle Beitragspflichten

 

( 1 ) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.

Jedes Mitglied hat zusätzlich einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus

am 0l. März eines Jahres zu leisten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

Beitragsrückstände sind nach drei Monaten mit 8% zu verzinsen.

( 2 ) Die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrages wird von der

Mitgliedervollversammlung festgesetzt.

( 3 ) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die

Mitgliedervollversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.

( 4 ) Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.

  

§8 Sonstige Mitgliedspflichten

 ( 1 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu

unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden.

Sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, durch den Verein erlassene oder durch den

Verein in fremden Räumlichkeiten akzeptierte Hausordnungen einzuhalten.

Ordnungsverfahren.

 

 

§9 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 

( 1 ) Ordnungswidrigkeiten werden durch Ordnungsmittel geahndet.

( 2 ) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Vorstand als

Vereinsorgan zuständig.

( 3 ) Vereinsschädigendes Verhalten ( Tun oder Unterlassen ) kann mit

folgenden Ordnungsmitteln belegt werden:

- Verwarnung, Verweis oder Ermahnung

- Geldbußen bis zu einer Höhe von 250,OO EUR

- Verminderung der Mitgliedsrechte

- Ausschluss aus dem Verein

( 4) Mehrere Ordnungsmittel können nebeneinander verhängt werden.

( 5) Die Durchführung und Gestaltung dieses Vereinsordnungsverfahrens wird

in einer besonderen Verfahrensordnung festgelegt. Die Verfahrensordnung ist

jedem Mitglied auf Wunsch auszuhändigen oder in den Vereinsräumlichkeiten

auszuhängen.

  §10 Organe des Vereins

 ( 1 ) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

( 2 ) Aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung können weitere

organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

§11 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden

Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

( 2 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied

vertreten. In Ausnahmefällen kann der Gesamtvorstand einer Person

des Vertrauens Vertretungsvollmachten erteilen, wenn dieses im Interesse des

Vereins liegt oder der Vereinfachung der Vereinsarbeit beiträgt.

( 3 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§12 Zuständigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

nicht durch die Mitgliederversammlung zu erledigen sind.

( 2 ) Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben :

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die

Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des

Jahresberichtes.

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

e) Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften bilden und mit Aufgaben

betreuen.

 

§13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 ( l ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren

Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes

bleibt der alte Vorstand im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln

zu wählen. Nur ordentliche Jahres-Mitglieder des Vereins können zu

Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Amtszeit des

Vorstandsmitgliedes.

( 2 ) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund kann

a) bei grober Pflichtverletzung

b) bei Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung erfolgen.

( 3 ) Gründe zur Abberufung sind insbesondere

a) grob pflichtwidrige Handlungen zum Nachteil des Vereins

b) psychische oder physische Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

Geschäftsführung

c) bei längerer Abwesenheit (z.B. Krankheit)

d) Vernachlässigung der Vereinsarbeit

e) bei Kündigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes

( 4) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes beschließt der verbleibende

Vorstand

( 5 ) Der verbleibende Vorstand bestellt ein neues Vorstandsmitglied.

( 6 ) Die Abberufung muss innerhalb einer Woche unter Angabe von Gründen

am Anschlagbrett der Vereinsräumlichkeiten durch Aushang bekannt gemacht

werden, ebenso die Bestellung des neuen Vorstandsmitgliedes.

( 7 ) Wird durch die ordentlichen Vereinsmitglieder nicht innerhalb von vier

Wochen nach Aushang eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen, so gilt das neu bestellte Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer

des Vorstandes als anerkannt.

  

§14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 ( 1 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

Die Tagesordnung für die Sitzung braucht nicht angekündigt zu werden; eine

Einberufungsfrist sollte im Regelfall zwei Wochen lang sein.

( 2 ) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei seiner Mitglieder

anwesend sind. Beschlüsse können nur mit Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden

 

 

§15 Mitgliederversammlung

 

( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme

Die Ausübung des Stimmrechtes kann nur persönlich erfolgen, d.h. ein Mitglied

kann sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

( 2 ) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind folgende:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des

Vorstandes

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans.

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren

e) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über die

Auflösung des Vereins.

  

§16 Einberufung der Mitgliederversammlung 

( 1 ) Einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – soll die ordentliche

Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der Vorstand hat unter Einhaltung

einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Angabe der

Tagesordnungspunkte die Mitgliederversammlung einzuberufen.

( 2 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung

beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

( l ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen

werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel

der Mitglieder dieses verlangt. Hierzu ist seitens der Antragsteller der Zweck

und der Grund des Antrages zu nennen. 

 

§l8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von seinem Vertreter eröffnet.

( 2 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

( 3 ) Die Versammlung wählt sich einen Versammlungsleiter, der die Art der

Abstimmung bestimmt. Die Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn ein

drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

( 4 ) Im allgemeinen fasst die Versammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen.

Dabei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

( 5 ) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Auflösung

des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen

erforderlich.

( 6) Bei Abstimmung über die Entlastung, die Wahl der Kassenprüfer und die

Genehmigung der Jahresabrechnung haben die Vorstandsmitglieder kein

Stimmrecht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

( 7 ) Vorstandsmitglieder sind geheim zu wählen, wenn ein Mitglied dieses

beantragt. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen

Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang

die erforderliche Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem der

Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

( 8 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

dass vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden zu

unterzeichnen ist.

 

§19 Auflösung der Vereins 

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehntel

der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden;

siehe §18 Abs. 5.

( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke verfügt der Initiator über das Vermögen des Vereins. Es kann an eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung

zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 AO wegen ihres

körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes hilfsbedürftig sind. 

Krefeld, den 1. April 2009-03-26 

 

Vorstand                                                 Mitglied


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