Satzung des Vereins ''SILBERPFEIL - NRW e. V. in Vorbereitung
Fassung vom 1.04.2009
Vereinsanschrift: Hochfelder Str. 103, 47805 Krefeld, T/F: 02151-540566
SiLBERPFEIL - NRW in Vorbereitung e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen ''SiLBERPFEIL - NRW e. V. in Vorbereitung .''
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namen ''SiLBERPFEIL - NRW e. V.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
( l ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' nach §52 AO.
( 2 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung und die Förderung
der Wohlfahrtspflege durch die Betreuung und Fürsorge für ältere arbeitslose
Personen, mit dem Ziel, sie wieder in die Gesellschaft und das Berufsleben zu
integrieren.
( 3 ) Diese Zwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch:
Zusammenführung älterer arbeitsloser Personen, um sie ggf. aus ihrer sozialen
Isolation und ihrer jeweiligen Lebenssituation heraus zu holen, sie zu betreuen
und zu einem Netzwerk zusammenzuschließen, um damit auch ein Forum für
gegenseitige Hilfsmöglichkeiten zu schaffen.
a) Erarbeitung der jeweiligen beruflichen Potentiale und Erarbeitung
möglicher beruflicher Perspektiven.
b) Bündelung und Verknüpfung dieser Potentiale. und Perspektiven.
c) Durchführung von Kursen in denen allgemeine und berufsspezifische
Kenntnisse vermittelt werden.
d) Betreuung und Unterstützung bei der Umsetzung neuer beruflicher
Perspektiven, der sozialen Integration und bei der Schaffung stabiler
persönlicher Lebensverhältnisse. Hierzu gehört auch ggf. die Betreuung der
Kinder der zu fördernden Personen.
( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätíg.
( 6 ) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell sowie an keine
Interessengruppe gebunden.
§3 Arten der Mitgliedschaften
( 1 ) Natürliche Personen: Natürliche Personen können als Vollmitglieder
(ordentliche Mitgliedschaft) oder als Nicht-Vollmitglieder (außerordentliche
Mitgliedschaft) dem Verein beitreten.
( 2 ) Juristische Personen: Juristische Personen können dem Verein als
außerordentliche Mitglieder beitreten.
( 3 ) Ehrenmitgliedschaft: Durch Beschluss des Vorstandes kann die
Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere
Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
§4 Erwerb der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliedschaft
( 1 ) Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den
Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Geburtstag, erlernten
Beruf, gewünschte Tätigkeit, Qualifikation sowie Anschrift unter Angabe der
Telefonnummer des Bewerben enthält.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung
wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet
werden. Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab
Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliedervollversammlung einlegen, die über die Aufnahme endgültig
entscheidet.
( 2 ) Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung und ein Exemplar der
weiter verbindlichen Ordnungen auf Wunsch auszuhändigen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
( l ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
( 2 ) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein
vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt kann nur am
Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten erklärt werden. Während des Laufes der Kündigungsfrist besitzt der
Austrittswillige alle sich aus der bisherigen Mìtgliedschaft ergebenen Rechte
und Pflichten.
( 3 ) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die
Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder
Ordnungsgelder unterlässt.
( 4 ) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die
Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist.
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Vereinsmitglied stellen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Ausschlußentscheidung, die mit
Gründen zu versehen und dem Betroffenen bekannt zu machen ist, ist die
Berufung zur Mitgliedervollversammlung innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf
der Berufungsfrist wirksam.
§6 Mitgliedsrechte
( 1 ) Mitglieder sind berechtigt etwaige Einrichtungen und Anlagen des Vereins
zu nutzen sowie zur Verfügung gestellte Materialien zu gebrauchen.
§7 Finanzielle Beitragspflichten
( 1 ) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.
Jedes Mitglied hat zusätzlich einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus
am 0l. März eines Jahres zu leisten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
Beitragsrückstände sind nach drei Monaten mit 8% zu verzinsen.
( 2 ) Die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliedervollversammlung festgesetzt.
( 3 ) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die
Mitgliedervollversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
( 4 ) Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.
§8 Sonstige Mitgliedspflichten
( 1 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden.
Sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, durch den Verein erlassene oder durch den
Verein in fremden Räumlichkeiten akzeptierte Hausordnungen einzuhalten.
Ordnungsverfahren.
§9 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( 1 ) Ordnungswidrigkeiten werden durch Ordnungsmittel geahndet.
( 2 ) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Vorstand als
Vereinsorgan zuständig.
( 3 ) Vereinsschädigendes Verhalten ( Tun oder Unterlassen ) kann mit
folgenden Ordnungsmitteln belegt werden:
- Verwarnung, Verweis oder Ermahnung
- Geldbußen bis zu einer Höhe von 250,OO EUR
- Verminderung der Mitgliedsrechte
- Ausschluss aus dem Verein
( 4) Mehrere Ordnungsmittel können nebeneinander verhängt werden.
( 5) Die Durchführung und Gestaltung dieses Vereinsordnungsverfahrens wird
in einer besonderen Verfahrensordnung festgelegt. Die Verfahrensordnung ist
jedem Mitglied auf Wunsch auszuhändigen oder in den Vereinsräumlichkeiten
auszuhängen.
§10 Organe des Vereins
( 1 ) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
( 2 ) Aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.
§11 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
( 2 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied
vertreten. In Ausnahmefällen kann der Gesamtvorstand einer Person
des Vertrauens Vertretungsvollmachten erteilen, wenn dieses im Interesse des
Vereins liegt oder der Vereinfachung der Vereinsarbeit beiträgt.
( 3 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§12 Zuständigkeit des Vorstandes
( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Mitgliederversammlung zu erledigen sind.
( 2 ) Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben :
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die
Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften bilden und mit Aufgaben
betreuen.
§13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
( l ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
bleibt der alte Vorstand im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln
zu wählen. Nur ordentliche Jahres-Mitglieder des Vereins können zu
Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Amtszeit des
Vorstandsmitgliedes.
( 2 ) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund kann
a) bei grober Pflichtverletzung
b) bei Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung erfolgen.
( 3 ) Gründe zur Abberufung sind insbesondere
a) grob pflichtwidrige Handlungen zum Nachteil des Vereins
b) psychische oder physische Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung
c) bei längerer Abwesenheit (z.B. Krankheit)
d) Vernachlässigung der Vereinsarbeit
e) bei Kündigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes
( 4) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes beschließt der verbleibende
Vorstand
( 5 ) Der verbleibende Vorstand bestellt ein neues Vorstandsmitglied.
( 6 ) Die Abberufung muss innerhalb einer Woche unter Angabe von Gründen
am Anschlagbrett der Vereinsräumlichkeiten durch Aushang bekannt gemacht
werden, ebenso die Bestellung des neuen Vorstandsmitgliedes.
( 7 ) Wird durch die ordentlichen Vereinsmitglieder nicht innerhalb von vier
Wochen nach Aushang eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, so gilt das neu bestellte Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer
des Vorstandes als anerkannt.
§14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
( 1 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
Die Tagesordnung für die Sitzung braucht nicht angekündigt zu werden; eine
Einberufungsfrist sollte im Regelfall zwei Wochen lang sein.
( 2 ) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse können nur mit Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden
§15 Mitgliederversammlung
( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme
Die Ausübung des Stimmrechtes kann nur persönlich erfolgen, d.h. ein Mitglied
kann sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
( 2 ) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind folgende:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans.
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren
e) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
§16 Einberufung der Mitgliederversammlung
( 1 ) Einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – soll die ordentliche
Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der Vorstand hat unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Angabe der
Tagesordnungspunkte die Mitgliederversammlung einzuberufen.
( 2 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
( l ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel
der Mitglieder dieses verlangt. Hierzu ist seitens der Antragsteller der Zweck
und der Grund des Antrages zu nennen.
§l8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem Vertreter eröffnet.
( 2 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
( 3 ) Die Versammlung wählt sich einen Versammlungsleiter, der die Art der
Abstimmung bestimmt. Die Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn ein
drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
( 4 ) Im allgemeinen fasst die Versammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
Dabei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.
( 5 ) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Auflösung
des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
( 6) Bei Abstimmung über die Entlastung, die Wahl der Kassenprüfer und die
Genehmigung der Jahresabrechnung haben die Vorstandsmitglieder kein
Stimmrecht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
( 7 ) Vorstandsmitglieder sind geheim zu wählen, wenn ein Mitglied dieses
beantragt. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang
die erforderliche Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem der
Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
( 8 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
dass vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§19 Auflösung der Vereins
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehntel
der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden;
siehe §18 Abs. 5.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke verfügt der Initiator über das Vermögen des Vereins. Es kann an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 AO wegen ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes hilfsbedürftig sind.
Krefeld, den 1. April 2009-03-26
Vorstand Mitglied